Ladungssicherung

Hallo, jetzt laßt mal die Kirche im Dorf.

Genau, in diesem Thread geht es auch weniger um die gesetzliche Regelung und noch einmal zu Erinnerung: Es ist auch nicht erlaubt fremde Textpassagen ohne Angabe der Quelle hier zu veröffentlichen. Zitate mit Quellenangaben sind nur in wissenschaftlichen Arbeiten erlaubt. Hier im Forum stellen sie jedoch eine Urheberrechtsverletzung dar (Zitat).

Gruß, hunterb52
 
Och, Mensch nun lasst mal die Kirche im Dorf.... Gesetzestexte sind Allgemeingut!!! Die sind weder urheberrechtlich geschützt noch sonst irgendwas... sonst könnte kein Gericht in einer Urteilsbegründung Gesetzestexte zitieren...
Jetzt ist aber wirklicht gut - ich bin so'n bisschen angepisst... ehrlich... durch das entfernen der Kommentierungen zu den einzelnen Paragraphen ist dieser Thread jetzt total sinnlos geworden...
zurrt eure Werkzeugkisten fest, bindet die Wasserflaschen fest, macht was ihr wollt, Informationen, die wichtig sind, wurden hier gelöscht....
 
So... das ganze nochmal in abgeschwächter Form...
Man sollte sich die §§ 22 und 23 der StVO bezüglich Ladungssicherung mal genau ansehen...

§ 22 Abs. 1 StVO
StVO - Einzelnorm
(1) Die Ladung .... zu beachten.
Betrifft eindeutig nicht einen Pkw und den Koffer/die Wasserkist im Kofferraum

§ 22 Abs. 2 StVO
Fahrzeug und ..., ....

Betrifft ebenfalls eindeutig nicht einen Pkw

§ 22 Abs. 3 StVO
Die Ladung ... betragen.

Betrifft einen Pkw nur insoweit, als der Weihnachtsbaum auf dem Dachgepäckträger nur 50 cm nach vorn überstehen darf.

§ 22 Abs. 4 StVO
Nach hinten d....nicht höher als 90 cm
.
Betrifft den Pkw nur, wenn hinten was aus dem Kofferraum hinausseht - Dachlatten z. B.

§ 22 Abs. 5 StVO
Ragt die Ladung s....seitlich nicht hinausragen.

Gilt auch für den Pkw - aber eben nicht für Wasserkiste oder Koffer im Kofferraum....

§ 23 Ab. 1 StVO
StVO - Einzelnorm
Der Fahrzeugführer .... Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).
Betrifft alles nicht Koffer, Wasserkisten oder sonstiges Zeug im Koffer-/Gepäckraum

§ 23 Ab. 1a StVO
Dem Fahrzeugführer i....r Motor ausgeschaltet ist.

Gilt in vollem Umfang, wird nur immer wieder ignoriert....

§ 23 Ab. 1b StVO
Dem Führer e....r Laserstörgeräte).

Gilt nicht für Handys oder das Connect, da deren Bestimmung eindeutig eine andere ist...

§ 23 Ab. 2 StVO
Der Fahrzeugführer ....nn geschoben werden.
Hat absolut gar nichts mit Gepäck zu tun....

§ 23 Ab. 3 StVO
Radfahrer ... das erfordert.

Na ja, gilt nicht für den Qashqai.... ;)

Und das vorstehende ist keine Rechtsberatung, sondern meine persönliche - mehr oder weniger - fundierte Meinung. Wenn also das nächste Mal die Rennleitung von Ladungssicherung faselt, sollte man diese Vorschriften parat haben...
 
@ Udo

Danke für deine Aufzählung, nur wie erkennst du, dass es nicht für PKW gelten soll. :quest::quest::quest:
 
Geräte zur Ladungssicherung und Ladeeinrichtungen - habe ich in keinem Pkw
herabfallen kann aus einem normalen PkW Kofferraum auch nichts
vermeidbaren Lärm erzeugt der Koffer oder die Kiste PET-Flaschen auch nicht

Der gesamte § 22 (1) StVO bezieht sich doch auf Lkw - alles was da steht, macht sehr viel Sinn, wenn man das auf Ladeflächen, Auflieger, Pritschen bei einem Lkw anwendet.

Der Qashqai hat nun zufällig Verzurrösen im Kofferraum (ist übrigens nach zehn Autos, mein erstes Auto, das sowas hat) - aber wieviel Prozent der in D zugelassenen Autos haben überhaupt Ösen oder ähnliches? 20 Prozent? 25 Prozent?

Wenn der § 22 (1) StVO von der Rennleitung auch auf normale Pkw angewendet wird, können 75 bis 80 Prozent der deutschen Autofahrer noch nicht mal mehr ihre Wocheneinkäufe vom Lebensmittelsupermarkt nach Hause fahren. Das kann es doch nicht sein... und gegen diese Auslegung wehre ich mich.

Der ADAC gibt auch Tipps/Empfehlungen, wie man seine Sachen verstauen soll. Antirutschmatten verwenden, schwere Teile nach unten direkt an die Lehne der Rücksitze oder in den Fußraum hinter den Vordersitzen. Diese Hinweise sind sinnvoll und nachvollziehbar - aber alles was darüber hinausgeht, schießt weit am Ziel vorbei...

Der in #24 von Qatschkai verlinkte Beitrag der Verkehrswacht Thüringen - bei den gezeigten Beispielen bin ich voll dabei, sowas geht gar nicht. Aber solange der Kofferraum ordentlich schließt, die Abdeckung ordentlich befestigt ist, hat keiner was zu kritteln oder zu bemängeln...

Wie gesagt, meine Meinung, die ich auch gegenüber der Rennleitung und ggf. vor Gericht vertreten würde
 
Wie gesagt, meine Meinung, die ich auch gegenüber der Rennleitung und ggf. vor Gericht vertreten würde
Diese sei dir selbstverständlich gewährt und ich wünsche viel (eher unwahrscheinliches Glück). Trotzdem wäre ich froh, mit Leuten deines Denkens keinen schweren Verkehrsunfall zu haben.
Gut, daß wir in einem Land leben, in dem sich gut ausgebildete Leute mit solchen Themen beschäftigen und keine Hobbyjuristen :cheesy:

PS: google doch mal nach und spare im Falle eines Falles dein Geld lieber ;)
 
Mische mich hier doch noch mal kurz ein , wenn dies nur auf LKW´s zutreffen würde wozu baut dann die ganze Autoindustrie Serienmäßig Verzurpunkte ein nur weil sie zuviel davon rumliegen haben oder die ja eh nicht viel kosten dann macht dies ja auch nichts aus . Da hat sich der Gesetzgeber schon was dabei gedacht , falls du bis jetzt nur noch nicht kongret Kontrolliert worden bist , klopf,klopf,klopf Glück gehabt . Klar das die Rennleitung überwiegend die LKW´s kontrolliert da hier einfach die größere Gefahr ausgeht , dies endbindet dich aber als Fahrzeugführer (PKW) nicht von deinen Pflichten . Das was du mit den § sagen willst , lass dich hier nicht Täuschen .
 
@ Udo

wenn der §22 Abs. 1 StVO nur für LKW Gültigkeit hat, dann würde es so auch dort stehen, da dies nicht der Fall ist, gilt er auch für PKW ;)
Ergo hast du als Fahrzeugführer die Pflicht deine Ladung entsprechend zu sichern.
Das es nicht jeder macht, liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Fahrzeugführers und dieser sollte dann aber auch die möglichen Konsequenzen bei einer Kontrolle durch die Rennleitung akzeptieren.
 
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