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| Premium Benutzer ![]() | Informationen zum Thema Beleuchtung! Sehen und gesehen werden Andere Verkehrsteilnehmer wollen nachts sehen, was auf sie zukommt. Falsch angebrachte oder unzulässige Beleuchtungsanlagen können Sie und andere gefährden. Zusätzlich riskieren Sie im Falle einer Verkehrskontrolle beträchtliche Bußgelder. Alles, was Recht ist Der Gesetzgeber verlangt, dass alle lichttechnischen Einrichtungen jederzeit funktionieren. Lichttechnische Einrichtungen sind Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und andere Reflektoren. Für deren Anbau gelten sowohl nationale Vorschriften der StVZO §§ 49a - 54 und 60, als auch harmonisierte Vorschriften der EU bzw. Regelungen der ECE („Economic Commission for Europe"): 76/756/EWG für Kraftfahrzeuge und Anhänger 78/933/EWG für lof Zugmaschinen 93/92/EWG für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge ECE-R 48 für Kraftfahrzeuge und Anhänger ECE-R 53 für Krafträder. Die Farben der Beleuchtung Kommt Ihnen ein Fahrzeug entgegen oder fährt es vor Ihnen? Die Antwort gibt Ihnen die von der StVZO geregelte Leuchtenfarbe: Farbe des Lichts Weiß für: Fernlicht Abblendlicht Begrenzungsleuchte Umrissleuchte vorn Tagfahrleuchte Parkleuchte nach vorn Rückfahrscheinwerfer Vordere Rückstrahler Farbe des Lichts Gelb für: Fahrtrichtungsanzeiger Warnblinklicht Seitenmarkierungsleuchte Seitlicher Rückstrahler Farbe des Lichts Rot für: Schlussleuchte Bremsleuchte Nebelschlussleuchte Parkleuchte nach hinten Rückstrahler nach hinten Woran erkenne ich, ob eine lichttechnische Einrichtung erlaubt ist? Lichttechnischen Einrichtungen müssen bauartgenehmigt sein. Sie haben ein entsprechendes Genehmigungszeichen, das aus der Genehmigungsnummer und dem Zeichen der Genehmigungsbehörde besteht. Beispiel 1: Die Länderkennung 4 zeigt, dass dieses Bauteil in den Niederlanden genehmigt wurde. Das E weist auf eine ECE-Regelung hin.Beispiel 2: Das Bauteil wurde genehmigt auf der Grundlage einer EU-Richtlinie in Deutschland (dafür steht die Länderkennung „1").Alle am Fahrzeug angebrachten, lichttechnischen Einrichtungen müssen auch funktionieren. In den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen gibt es keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder denen, die während der Fahrt benutzt werden. Was will der Gesetzgeber nicht sehen? Nicht zugelassen sind lichttechnische Einrichtungen, wie
Nicht alles was leuchtet, ist erlaubt... Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen, die unzulässig oder falsch angebracht sind, führen gerade bei Nacht zu den skurrilsten Signalbildern. Damit wird das zulässige Signalbild z.T. stark verändert und kann zu Fehleinschätzungen oder Gefährdungen im Straßenverkehr führen. Das hat zur Folge, dass derartige Einrichtungen im Rahmen von polizeilichen Kontrollen bußgeldbewehrt bemängelt werden. Mit diesem Thema hat sich auch der zuständige Bund-Länder-Fachausschuss befasst und entschieden, dass lichttechnische Einrichtungen, die nicht zulässig sind oder die falsch oder in unzulässiger Anzahl am Fahrzeug verbaut sind, künftig als erheblicher Mangel (EM) im Rahmen der Hauptuntersuchung zu bewerten sind. Die Prüfplakette kann somit nicht zugeteilt werden. Sie vermeiden unnötige Kosten und Aufwand, wenn Sie veranlassen, dass alle nicht zulässigen oder falsch angebrachten leuchtenden Einrichtungen an und in Fahrzeugen, auch wenn sie nicht funktionsfähig sind, dauerhaft entfernt werden. Im Wesentlichen betrifft das:
In der StVZO (§ 49a Abs.1) ist festgelegt, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und zulässigen lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen. Mit dem Thema der Unterbodenbeleuchtung haben sich Fachgremien beschäftigt und sich u.a. wie folgt geäußert:
Quelle: tuev-nord.de / dekra.de |
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