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Alt 03.04.2008, 23:17   #1
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Informationen zum Thema Beleuchtung!

Sehen und gesehen werden
Andere Verkehrsteilnehmer wollen nachts sehen, was auf sie zukommt. Falsch angebrachte oder unzulässige Beleuchtungsanlagen können Sie und andere gefährden. Zusätzlich riskieren Sie im Falle einer Verkehrskontrolle beträchtliche Bußgelder.

Alles, was Recht ist
Der Gesetzgeber verlangt, dass alle lichttechnischen Einrichtungen jederzeit funktionieren. Lichttechnische Einrichtungen sind Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und andere Reflektoren.
Für deren Anbau gelten sowohl nationale Vorschriften der StVZO §§ 49a - 54 und 60, als auch harmonisierte Vorschriften der EU bzw. Regelungen der ECE („Economic Commission for Europe"):

76/756/EWG für Kraftfahrzeuge und Anhänger
78/933/EWG für lof Zugmaschinen
93/92/EWG für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
ECE-R 48 für Kraftfahrzeuge und Anhänger
ECE-R 53 für Krafträder.

Die Farben der Beleuchtung
Kommt Ihnen ein Fahrzeug entgegen oder fährt es vor Ihnen? Die Antwort gibt Ihnen die von der StVZO geregelte Leuchtenfarbe:

Farbe des Lichts Weiß für:

Fernlicht
Abblendlicht
Begrenzungsleuchte
Umrissleuchte vorn
Tagfahrleuchte
Parkleuchte nach vorn
Rückfahrscheinwerfer
Vordere Rückstrahler

Farbe des Lichts Gelb für:

Fahrtrichtungsanzeiger
Warnblinklicht
Seitenmarkierungsleuchte
Seitlicher Rückstrahler

Farbe des Lichts Rot für:

Schlussleuchte
Bremsleuchte
Nebelschlussleuchte
Parkleuchte nach hinten
Rückstrahler nach hinten

Woran erkenne ich, ob eine lichttechnische Einrichtung erlaubt ist?
Lichttechnischen Einrichtungen müssen bauartgenehmigt sein. Sie haben ein entsprechendes Genehmigungszeichen, das aus der Genehmigungsnummer und dem Zeichen der Genehmigungsbehörde besteht.

Beispiel 1: Die Länderkennung 4 zeigt, dass dieses Bauteil in den Niederlanden genehmigt wurde. Das E weist auf eine ECE-Regelung hin.

Beispiel 2: Das Bauteil wurde genehmigt auf der Grundlage einer EU-Richtlinie in Deutschland (dafür steht die Länderkennung „1").

Alle am Fahrzeug angebrachten, lichttechnischen Einrichtungen müssen auch funktionieren. In den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen gibt es keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder denen, die während der Fahrt benutzt werden.

Was will der Gesetzgeber nicht sehen?

Nicht zugelassen sind lichttechnische Einrichtungen, wie
  • Unterbodenbeleuchtung
  • hinter den Scheiben angebrachte Christbäume
  • Leuchtdioden
  • Lichterketten mit Dauerlicht, umlaufendem oder blinkendem Licht,
  • Namensschriftzüge des Fahrers
  • Schriftzüge als Reklame oder ähnliches.

Nicht alles was leuchtet, ist erlaubt...
Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen, die unzulässig oder falsch angebracht sind, führen gerade bei Nacht zu den skurrilsten Signalbildern. Damit wird das zulässige Signalbild z.T. stark verändert und kann zu Fehleinschätzungen oder Gefährdungen im Straßenverkehr führen.

Das hat zur Folge, dass derartige Einrichtungen im Rahmen von polizeilichen Kontrollen bußgeldbewehrt bemängelt werden.

Mit diesem Thema hat sich auch der zuständige Bund-Länder-Fachausschuss befasst und entschieden, dass lichttechnische Einrichtungen, die nicht zulässig sind oder die falsch oder in unzulässiger Anzahl am Fahrzeug verbaut sind, künftig als erheblicher Mangel (EM) im Rahmen der Hauptuntersuchung zu bewerten sind. Die Prüfplakette kann somit nicht zugeteilt werden.

Sie vermeiden unnötige Kosten und Aufwand, wenn Sie veranlassen, dass alle nicht zulässigen oder falsch angebrachten leuchtenden Einrichtungen an und in Fahrzeugen, auch wenn sie nicht funktionsfähig sind, dauerhaft entfernt werden. Im Wesentlichen betrifft das:
  • Beleuchtete Firmenschilder
  • Unzulässige Begrenzungs-/Umrissleuchten und/oder Scheinwerfer am/auf dem Lkw-Führerhaus mit farbigem Licht
  • Gelbe Leuchten/Rückstrahler, nach vorne wirkend
  • Beleuchtete "Michelin-Männchen" o.ä.
  • Unzulässig sind aber auch alle im Lkw-Führerhaus Beleuchtungseinrichtungen mit Außenwirkung, wie z.B.:
  • Namensschilder/Symbole mit (umlaufenden) Licht
  • Punktstrahler mit blauem oder andersfarbigem Licht
Hinweis zur Unterboden- bzw. Unterflurbeleuchtung
In der StVZO (§ 49a Abs.1) ist festgelegt, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und zulässigen lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen.

Mit dem Thema der Unterbodenbeleuchtung haben sich Fachgremien beschäftigt und sich u.a. wie folgt geäußert:
  • die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs
  • die Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren
  • bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen, sodass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können
  • das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend
Begutachtungen im Rahmen von § 19 (2) StVZO bzw. Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden; diese Aussage trifft auch für Fahrzeuge mit ausgeschalteter Zündung zu.

Quelle: tuev-nord.de / dekra.de
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