Abs. 1
Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen und in Grün- und Erholungsanlagen
nach § 2 dieser Polizeiverordnung ist verboten.
Abs. 2
Reinigungsvorgänge, bei denen Motoröl, Kraftstoff, Schmieröl oder Kaltreiniger in die Kanalisation,
das Grundwasser und das Erdreich gelangen können, sind auf öffentlichen Straßen
und in Grün- und Erholungsanlagen nach § 2 dieser Polizeiverordnung verboten.
Abs. 3
Der Ölwechsel ist auf öffentlichen Straßen und in Grün- und Erholungsanlagen nach § 2 dieser Polizeiverordnung verboten.