Quelle: #11Wenn der QQ über die Spiegel gemessen, wie Baldur 74 schreibt, 2,12m hat, dann haben wir mit unseren Fahrzeugen in Autobahnbaustellen auf der Überholspur mit einer Breitenbegrenzung von 2m (Zeichen 264) keine Aktien mehr. Die Breite des Fahrzeuges ist hier einschließlich Ladung, also auch einschließlich der Spiegel zu rechnen.
Lt. ADAC Motorwelt 3/2011 beträgt hier die unfreiwillige Spende an die Rennleitung 75 Euro und das Punktekonto wird auch noch aufgestockt.
Ich habe den Artikel nicht gelesen und ich kenne das Deutsche Strassenverkehrsrecht nicht im Detail.
In der Schweiz zählen die Spiegel aber ganz klar nicht zur Fahrzeugbreite, es zählt die Breite der Karosserie.
In der neusten Ausgabe des "touring" vom 23.06.2011 (touring 11, Zeitschrift des Touring-Clubs, analog des deutschen ADAC) wird dieses Thema aufgegriffen. --> Siehe frei verfügbares E-Paper, Seite 11: Touring 11 / 2011 deutsch
Die Lage sieht hier so aus, dass immer wie mehr Mittelklassewagen über die Spiegel gemessen mehr als 2m breit sind. Das Signal "Höchstbreite" bezeichnet erstens nicht die tatsächliche Breite des Fahrstreifens sondern die Höchstbreite der Fahrzeuge, die noch darauf verkehren dürfen. Überholspuren im Bereich von Baustellen müssen immer mindestens 2.50 m breit sein. Zweitens wird die Breite des Fahrzeuges ohne Rückspiegel gemessen. Wer also ein Fahrzeug besitzt, das bei der Karoserie nicht 2m breit ist, darf die verengte Überholspur befahren. Ist die Karosserie breiter, darf die Spur nicht mehr benutzt werden.
Das macht auch Sinn, wer misst schon sein Fahrzeug aus, wenn im Fahrzeugausweis, bzw. in der Anleitung die Breite ohne Spiegel angegeben ist. Die Polizei wird das auch nicht machen, das würde nur unnötige Diskussionen um Messtechnik und Zentimeter geben. Was allerdings in einem amtlichen Ausweis schwarz auf weiss steht, gilt immer.
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