Qashqai J10: Garantie trotz Inspektionsversäumnis??

Hallo zusammen.

folgendes Problem:

Ich habe letzte Woche meinen Qashqai+2 von einem Privatmann gekauft.
Der Wagen ist 2,5 Jahre alt also eigentlich noch in der Neuwagengarantie.

Wenige Tage nach dem Kauf fing meine Airbagwarnleuchte an zu blinken, der freundliche :mrgreen:
vor Ort schaut kurz ins Service Heft und stellte fest, dass bisher keine Inspektion gemacht wurde
(hab ich blöderweise vor dem Kauf nicht geprüft) und meinte dass damit der Garantieanspruch
verfällt. Für einen geringen Betrag hat er den Wagen kurz geprüft, nichts gefunden und den
Fehler ausgelesen. Am nächsten Tag ging das "geblinke" wieder los.

Die nächste Idee von dem Händler war, dass vielleicht die Stecker unter dem Sitz n Wackler hat,
da es keinen Garantieanspruch gibt würde ein Austausch 150,- kosten aber er könne nicht
versprechen dass damit das Problem gelöst sei.

Bin mit dem Problem und der Hoffnung das die Garantie doch noch besteht (mit der
Begründung dass das Airbagsystem bei einer Inspektion eh nicht angefasst und gewartet wird)
telefonisch bei einem anderen Nissanhändler vorstellig geworden und bin dort ebenso wie bei
Nissan Deutschland abgeblitzt.
Keine Inspektion = keine Garantie, egal welche Teile betroffen sind hieß es immer.

Nun habe ich ein wenig im Internet geschaut und gesehen dass das BGH vor geraumer Zeit mal
ein Urteil gefällt hat, dass wenn der Schaden NICHT durch eine versäumte Inspektion
entstanden ist, der Garantieanspruch weiterhin besteht auch wenn die Wartungen nicht
regelmäßig durchgeführt wurde..

Hat da jemand Erfahrung oder kann mir helfen??

Ist die 3jährige Neuwagengarantie eigentlich kostenlos und immer dabei oder muss sie gesondert
abgeschlossen werden?


Gruß
Timo
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ich vermute, Du beziehst Dich auf BGH VIII ZR 251/06
Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam
Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam
Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam.
Bezieht sich aber leider auf eine Gebrauchtwagenversicherung (extra Vertrag, Geld gegen Versicherungsleistung, eigentlich keine Garantie), nicht auf die freiwillige Herstellergarantie beim Verbrauchsgüterkauf. Diese ist kein eigener Vertrag und taucht auch nicht als Posten auf der Rechnung auf. Insofern gilt sie als "kostenlos", eben als freiwillige Zusatzleistung des Anbieters.
 
Danke für die schnelle Antwort,

"Eine kostenpflichtige zusätzliche Kfz-Herstellergarantie darf nach dem BGH-Urteil vom 6. Juli 2011 - Az VIII ZR 293/10 ) auch nicht davon abhängig gemacht werden, ob alle Wartungen durchgeführt wurden."

Deswegen die Frage ob die 3Jährige Herstellergarantie kostenlos ist.... werde noch mal ein wenig die Suchmaschinen quälen, vielleicht finde ich noch was hilfreiches.

Vielleicht hat sonst noch jemand einen Tipp oder ne Idee?

Gruß
 
Achtung: BGH VIII ZR 293/10
In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Anschlussgarantie für Material- oder Herstellungsfehler eines Kraftfahrzeugs, die der Fahrzeughersteller einem Fahrzeugkäufer gegen Entgelt gewährt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen in den vorgegebenen Intervallen von einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist
Erstens: Hier gehts um eine Anschlussgarantie, also nach den x Jahren freiwilliger Herstellergarantie (auch "Garantieverlängerung" genannt"). D.h. auch hier extra Vertrag mit Versicherung u.s.w..

Zweitens: Grundsätzlich gehts bei der freiwilligen Herstellergarantie nicht darum, ob die Wartung durchgeführt wurde, sondern wo. Die Bindung an eine bestimmte Werkstatt o.ä. wird hier juristisch verneint. Bei einer freiwilligen Garantie muss man sie schon machen lassen, allerdings sagt BGH verkürzt: "Fachwerkstatt reicht, Schrauber muss nicht Vertrag mit Autofirma XYZ haben. KFZ Meisterbetrieb reicht."
 
Nachtrag: Beim Zweitens war es nicht das BGH, sondern die EU per Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) ab 01. Juni 2010, die das so gesagt hat.
 
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