Qashqai J10: Parken mit Kurzzeitkennzeichen?

Dieses Thema hat nicht unbedingt was mit dem QQ zu tun.
Bei uns in der Straße steht seit neustem ein aufgespoilerter Golf VR6 mit einem Kurzzeitkennzeichen von 07.11.
Da ich mir nicht vorstellen konnte, dass das so o.k. ist, habe ich den Besitzer drauf angesprochen.
Ich bekam zur Antwort, dass er eine Genehmigung hätte, die im Monat 10€ kosten würde, und er das Auto zwar nicht bewegen aber parken dürfte.
Das habe ich noch nie gehört und auch nicht irgendwo schon mal gesehen. Ich glaube, dann wären unsere Strassen zugeparkt mit solchen Autos.
Ist hier jemand vom Fach, der darauf eine Antwort geben kann?
Ich will keinen Anschwärzen, unsere Sheriffs fahren hier des öfteren durch.
Ich bin nur neugierig und lerne gern dazu.
Viele Grüße Mainy
 
Im öffentlichen Verkehrsraum dürfen nur Fahrzeuge abgestellt (parken) werden, welche für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind.
 
Wie xlmario schon richtig anmerkt... hier noch etwas blumiger:

Ein Kurzzeitkennzeichen ist wie ein Ticket für die Bahn - nur halt für die Straße. Nur gültig für den aufgedruckten Zeitraum!
Wenn der Kontrolleur einen erwischt ist man “Schwarzfahrer". :(

O-Amt ist zuständig. :idea:
Dort anrufen, dann kommt einer mit ´nem Aufkleber, der die Info gibt:
"Mach den Schrott innerhalb von drei Tagen weg, sonst machen wir das - und das nicht umsonst)!"
Nach der Frist wird überprüft ob das Fahrzeug entfernt wurde. Wenn es immer noch da steht, wird es in der Regel innerhalb von einem weiteren Tag kostenpflichtig abgeschleppt und gebührenpflichtig verwahrt. :shok:

Dies alles gilt jedoch nur, wenn das Fahrzeug im öffentlichen Straßenraum steht - nicht auf Privatgelände. :cool:

Das Abstellen von nicht zugelassenen Fahrzeugen im öffentlichem Straßenraum ist ein Verstoß gegen die Sondernutzungssatzung der Städte und Kommunen (ist somit eine Ordnungswidrigkeit).

Die Ingebrauchnahme eines nicht zugelassenen KFZ im öffentlichen Straßenraum stellt darüber hinaus eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) und dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) dar. :red:
 
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