Qashqai J10: Werkstattrechnung

Hallo,
habe mal eine Frage bezüglich einer Rechung, diese betrifft jedoch nicht unseren geliebten Qashqai.
Mein Arbeitskollege hatte sein Fahrzeug (Honda) in der Werkstatt (Honda), da er während der fahrt Vibrationen am Lenkrad spürte und wollte diese vor dem Urlaub beseitigt haben. Zuerst wurde Teil 1 getauscht und dann soll laut seiner Fachwerkstatt alles in Ordnung sein, auf dem Weg nach Hause spürte er direkt wieder die Vibrationen und er ist wieder in seine Werkstatt, dann sollte es auf einmal Teil 2 sein. Nun ist es durch diese Teile jedoch immer noch nicht weg und bei Reperaturversuch Nr.3 soll es nun die Klimaanlage sein. Jedoch soll er laut der Werkstatt trotzdem die anderen Reperaturen bezahlen, da das Teil angeblich defekt gewesen sei.

Muss er wirklich zahlen, selbst wenn der Fehler nicht behoben worden ist?

Wer kann Info geben? Danke ;)
 
Keine Ahnung, wie die Rechtslage ist. Aber wenn der Händler den Auftag bekommt, ein Problem zu beheben, sollte er das auch tun, ohne offensichtlich drumherum zu basteln!

Ich denke, ich würde dem Händler was pfeifen und es darauf ankommen lassen. Man kann ja miteinander reden, gut, wenn die Suche eines Fachmanns sich als etwas langwierig erwiesen hat, da das Problem vielleicht außergewöhnlich war - aber wenn ein Dödel da ins blaue hineinsucht und noch blaueres verspricht, war das für mich ein Versprecher!

Wenn die Summe ins unermessliche ginge, würde ich mich wehren, notfalls mit Anwalt - und die Werkstatt wechseln...
 
...Muss er wirklich zahlen, selbst wenn der Fehler nicht behoben worden ist?
Es kommt immer darauf an was beauftragt wurde.
Wurde beauftragt die Vibrationen zu beseitigen oder wurde beauftragt Teil 1 und dann Teil 2 zu tauschen?
Mit einem Reparaturauftrag kommt ein Werkvertrag zustande.
Ein Werkvertrag bedeutet, daß ein Erfolg geschuldet wird. Wenn die Beseitigung der Vibrationen in Auftrag gegeben wurde und die trotz Austausch der Teile 1 und 2 nicht weg sind hat die Reparatur keinen Erfolg gehabt. Die Werkstatt darf die eingebauten Teile 1 und 2 auf ihre Kosten zurückbauen, auch wenn die ursprünglichen Teile 1 und 2 defekt waren, es sei denn der Kunde hat mit einer Auftragserweiterung dem Austausch der defekten Teile 1 und 2 zugestimmt. Ist dies nicht der Fall, muß auch nichts bezahlt werden, da die Reparatur nicht zum Erfolg (Beseitigung der Vibrationen) geführt hat.
Google mal nach Werkvertrag. Ansonsten steht alles im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 631 - § 634.
 
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