Ich teile jetzt mal meine Gedanken dazu mit...
Das Fahrzeug hat durch eine "EG Zulassung" mit einer Nummer xxxxx
die Prüfverfahren durchlaufen.
Damit bekommt es eine Zulassung für den Strassenverkehr. Inhaltlich ist die Beförderung auf den Sitzplätzen durch Nissan in Form der Betriebsanleitung festgeschrieben.
Auch die schriftliche bestätigung ,das die BA die Sitze ausschließt passt dazu.
Jetzt gibt es den
§19 STVZO Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis.
Darin steht....
Das durch den An - oder Umbauen von Teilen, die selber eine Zulassung haben, keine beeinträchtigung des Fahrzeug in hinsicht auf die Zulassung zum tragen kommt.
(Damit könnte man eine Kinderrückhalte Einrichtung, die eine Zulassung besitzt, sogar auf die Sitze machen die in der BA nicht erlaubt sind.
)
Nun kommt aber der "erhobene Zeigefinger"
Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird,
(z.B. bei der Fahrzeug Kontrolle)
bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam.
(So darf man dann noch schön nach Hause fahren)
Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
"eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist"
(Das kann ja nicht ausgeschlossen werden und fällt auf den Fahrer / Eigentümer zurück.)
Werden bei Teilen nach Nummer ....
(Aufzählung der EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung)
....nach Europäischem Gemeinschaftsrecht ,in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
Das hat Nissan ja vorrausgesehen, da wohl die Platzverhältnisse nicht so vorhanden sind ,wie im Vorgänger Modell und die Sitze gesperrt.
Das sind nur "Meine Gedankengänge" dazu und auch nur eine Sicht.
(Das in Klammern sind meine Ausführungen dazu)