Alle: Mobilitätsgarantie, Leihwagen bei Garantie oder Reparatur.

Ich kann Deinen Ärger nachvollziehen. Der Leihwagen gehört allerdings nicht zu den Garantieleistungen. Insofern verhält sich Dein :mrgreen: formal richtig. Er hat schließlich auch nichts zu verschenken. Mit Kundenfreundlichkeit hat das aber, so wie Du es schilderst, nicht so sehr viel zu tun. Das geht auch anders zu regeln.

es kommen auf Kraft 20 km zusammen und die Tankstellen geben erst ab 2Liter ab! :crazy:

Wenn Du wirklich nur 20 km zu fahren hast, verbrauchst Du reichlich einen Liter. Wer will da nachprüfen, ob Du tatsächlich aufgetankt hast? Das Instrument jedenfalls zeigt diesen einen Liter weniger nicht an. ;)
 
Da muss ich meinen :mrgreen: auch mal loben....habe bisher bei Garantienreparaturen immer (drei mal) einen Leihwagen ohne Kosten für mich bekommen. (exkl. Sprit..ist ja wohl selbstverständlich). Bin schon gespannt wie es bei einer Inspektion sein wird...Mein damaliger Audi Händler hatte einen kostenlosen Hol- und Bringservice....bei Opel musste ich immer Bus fahren ;)
 
Ein Lob an Nissan

Nun muss ich auch mal ein Lob an die Nissan Kundenbetreueng senden!
Ich habe mich mit meiner Geschichte an die Nissan Kundenbetreung gewandt und die haben sofort geantwortet, meinen Fall überprüft und sich für die Unannehmlichkeiten mit einen Tankgutschein entschuldigt!
Das ist wirklich mal Lobendswert!
Danke an das Nissan Team für die prompte Bearbeitung!!
 
Ich habe bei meinem QQ Neukauf ein Gutscheinheft dabei bekommen.Und da waren unter anderem vier Gutscheine für einen Leihwagen dabei.
Kosten fallen nur für Benzin an.Wahr aber damals Glaube ich nur eine Aktion von Nissan.
 
So, die Geschichte geht weiter,
mein QQ ist nun endlich in der Werkstatt und es werden alle 4 Türen erneuert und das Update wird nun auch endlich(nach 5Monaten) für das S/S System aufgespielt!
Das Problem ist aber nach wie vor, wer übernimmt die Kosten für einen Leihwagen! Man hat mir immerhin einen Fiat 500 zur Verfügung getellt, was ja eigentlich schon nicht in Ordnung ist, es sollte mindestens ein gleichwertiges Fahrzeug oder eine Größe darunter sein!
Hier mal was Konkretes!
Sie haben einen Anspruch auf Erstattung der Mitwagenkosten gegen den Verkäufer. Die herrschende Meinung in der juristischen Literatur und auch der Bundesgerichtshof gehen davon aus, dass der Käufer einer mangelhaften Sache den Ersatz des mangelbedingten Nutzungsausfalls (nach §§ 437 Nr. 3, 280 Absatz 1 BGB) verlangen kann, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder nicht [vgl. BGH, Urteil vom 19.06.2009 - V ZR 93/08, NJW 2009, 2674. Bei diesem Urteil ging es zwar nicht um einen Autokauf, die dort vom BGH vorgenommene rechtliche Wertung gilt jedoch auch für diesen.

Ihre Verpflichtung besteht aber darin, den Nutzungsausfallschaden so gering wie möglich zu halten. Sie dürften beispielsweise keinen Porsche als Leihwagen nehmen, wenn es sich bei dem gekauften Wagen um einen VW Polo handelt. Der Leihwagen muss "gleichwertig" sein.

Als nächstes noch ein Auszug "Nacherfüllung im Kaufrecht"

Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind vom Verkäufer zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB)
und zwar Alle, sogar Arbeitsausfall etc.
Ausreden, wie das übernimmt Nissan nicht und darum übernehmen wir auch nicht die Kosten für einen Leihwagen zählen nicht und schon gar nicht in den ersten 6 Monaten!

Gruß
Don Pedro:cool:
 
Hallo Leute, ... weil mein S/S nicht richtig funktioniert (Garantiefall).
... bei einen Garantiefall erwarte ich sowas generell!! ...


So, die Geschichte geht weiter, ...
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Die herrschende Meinung in der juristischen Literatur und auch der Bundesgerichtshof gehen davon aus, dass der Käufer einer mangelhaften Sache den Ersatz des mangelbedingten Nutzungsausfalls (nach §§ 437 Nr. 3, 280 Absatz 1 BGB) verlangen kann, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder nicht [vgl. BGH, Urteil vom 19.06.2009 - V ZR 93/08, NJW 2009, 2674.
...

Ich hab mal die entscheidenden Worte rot in den Zitaten hervorgehoben.

Im Falle einer gesetzlichen Mängelhaftung hat man den Anspruch auf Nutzung, und damit für die Zeit der Nichtbenutzbarkeit eine Anspruch auf eine Ausgleich. Soweit richtig.

Wenn man aber einen Garantieanspruch reklamiert, dann ist das was anders. Dann gelten schlicht und einfach die Vertragsbedingungen des Anbieters der Garantie. Wenn der im Garantiefall nur eine bestimmte Leistung anbietet, und dabei keinen Ausgleich für den Nutzungsausfall anbietet, dann ist das legal und teilweise auch gängige Praxis.

Daraus resultiert die Regel, sich, wenn immer irgend möglich, auf die gesetzliche Mängelhaftung zu berufen und die Ansprüche gemäss dieser gelten zu machen und sich nicht mit dem Angebot, das Problem auf Garantie oder gar auf Kulanz abzuwickeln, abspeisen lassen.
 
Ich habe keinen Garantieanspruch reklamiert!
Ich habe einfach die Sachmängel an meinen Fahrzeug reklamiert und die sind zu beseitigen und dann habe ich das Recht auf Nutzungsausfall!
Das gilt auch während der gesamten Garantiezeit, ausser, das ich nach 6 Monaten beweisen muss, das der Fehler schon vorher vorhanden war, aber dann habe ich auch den Anspruch auf Nutzungsausfall!
Sonst mal im BGB nachlesen!
Die Händler haben bloss das Problem der Kosten, aber das kann man nicht auf die Kunden abwälzen. Nach dem Motto, kaufen sie sich einen Neuwagen und
wenn er nicht läuft, dann dürfen sie mit Bus, Bahn, oder mit einen Leihwagen auf ihre Kosten weiter mobil bleiben! Dafür hat der Gesetzgeber ja solche Gesetze geschaffen, um den Käufer zu schützen!
Denn jedes Fahrzeug sollte vor verkauf einer Qualitätsprüfung und Endabnahme vom Händler haben! Aber das wird wohl nicht immer gemacht und dann werden fehler, wie fehlende Dichtnähte übersehen!

Don Pedro:cool:

Gruß
Don Pedro
 
... der gesamten Garantiezeit, ausser, das ich nach 6 Monaten beweisen muss, das der Fehler schon vorher vorhanden war, a...
Du verwechselst Gewährleistung mit Garantie.... die EU-Gesetzgebung hat die gesetzliche Gewährleistung auf zwei Jahre verlängert, mit der von dir genannten Einschränkung, dass sich nach sechs Monaten die Beweislast umkehrt.
Die drei-jährige Garantie, die Nissan bietet, heißt kurz gefasst nichts anders als: kaputt, wird ausgetauscht/repapiert - ohne das irgendwer irgendwas beweisen müsste.
 
Ich habe keinen Garantieanspruch reklamiert!
Ich habe einfach die Sachmängel an meinen Fahrzeug reklamiert und die sind zu beseitigen und dann habe ich das Recht auf Nutzungsausfall!
Laut meiner seinerzeit erfolgten Rechtsberatung, bist Du da vollkommen im Recht. Ging bei mir auch um die Türen. Bei mir hat sich mein Händler allerdings nicht so beschissen angestellt.
 
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