QASHQAI J11: Blinker wird nicht gesehen!

Blinker :quest::exc::sry: wozu sind denn die überhaupt noch an FHZ verbaut :quest: , bei vielen ist es doch eh Luxus überhaupt zu blinken . Wenn ich dies so schon vom Büro aus teils beobachten konnte (Pause) 10-15min. ca. 20-30 FHZ und ev. 2-3 haben da geblinkt , der Rest einfach drauf los .

Hab eh das Gefühl das in naher Zukunft das blinken wegfällt und die FHZ eh nur noch geradeaus fahren können , kleiner Spaß . :bremse:

Theo
 
Thread richtig lesen. Da stehen zumindest Vermutungs Links zu eventuellen Modulmöglichkeiten. [emoji6] [emoji106]

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Um die TFL zu dimmen braucht man nur die Positionslichter einzuschalten dh Licht-Hebelschalter in die erste Stufe drehen.
Vorteile Dadurch:

  • TFL übernimmt die Funktion des Posilichts und wird gedimmt
  • Blinker sind nun sichtbar
  • Die LED-Posileuchten hinten werden ebenfalls eingeschaltet, mit einem Plus an Sicherheit.
Oder ist es verboten mit Posilicht an tagsüber herumzufahren? Bei Moppeds ist es gang und gebe
 
Heute Klugscheiß Modus ein

Zitat Gesetzesausführung , mit Dank an Udo2009.....

Gesetzestexte dürfen hier Zitiert werden.

Deutschland hingegen beschreibt § 17 Absatz 2 StVO: „Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. (...)“.

Verpflichtendes Abblendlicht zum Standlicht entfällt allerdings in diesem Sonderfall (Satz 3): „(...) Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. (...)“)

§ 17 Absatz 2 wird oft fälschlich als generelles Verbot des Fahrens mit Standlicht ausgelegt. Das ist so nicht richtig. „Nach § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 StVO darf mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein nicht gefahren werden. Diese Vorschrift bezieht sich auf § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO und setzt damit immer eine Beleuchtungspflicht voraus. Das bedeutet, dass grundsätzlich bei Tageslicht mit Standlicht gefahren werden darf, sobald aber eine Beleuchtungspflicht besteht (z. B. in Tunneln), muss das Abblendlicht eingeschaltet werden, da dann § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 StVO gilt.“[1]

Das Fahren nur mit Standlicht stellt dann eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach Bußgeldkatalogverordnung mit 10 Euro Verwarngeld belegt ist (Tatbestand Nr. 74). Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung steigt der Satz auf 15 bzw. 35 Euro.


Na dann ist ja alles klar , oder.........

;)
 
So ist auch mein Verständnis.
Allerdings ist das Thema viel diskutiert im Internet, und wohl auch gerne diskutiert... da hoffe ich jetzt mal dass dieser Thread nicht vom Thema abkommt ...
 
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