Qashqai J10: Gegner verursachte Schaden, gibt mir aber seine Versicherungskarte nicht!

Von Nötigung ist das alles noch sehr weit weg. Fällt alles unter Eigentumssicherung und Eigentumswahrung. Dazu sind mittel der Beweissicherung legitim.
 
Kann mal ein rechtlich bewanderter User hier was zu Aufsichtspflichtverletzung schreiben. Mir ist hier nur bekannt, dass Kinder unter 7 Jahren nicht haftbar gemacht werden können. Danach ist das ja echt schwierig. Keiner verlangt ja, dass unsere Kleinen immer beaufsichtigt werden müssen. Bei der Eingangsfrage wurde ja das Alter auch nicht benannt.
 
Das war mir zumindest neu:idea:
Wer seinen Nachwuchs schon früher versichern möchte, sollte darauf achten, dass der Familientarif "deliktunfähige" Kinder mit einschließt.

Danke für den Link
 
Aufsichtsplicht

Verletzung der Aufsichtspflicht Aufsichtspflichtverletzung

Kinder sind bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres (im Straßenverkehr bis zum 10. Lebensjahr) gemäß § 828 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht haftbar. Solange sie minderjährig sind - also vom 7. bis 18. Lebensjahr - haften sie nur beschränkt.



Sind Kinder an einem Unfall oder Schadensfall beteiligt, kann daraus für einen Geschädigten ein besonderer Härtefall werden. Um dies auszugleichen, kann auch derjenige haftbar gemacht werden, der die Aufsichtspflicht über das Kind hatte. Hierbei spricht man von der Verletzung der Aufsichtspflicht. In der Regel sind das die Eltern. Aber auch Großeltern, Pflegeeltern, das Kindermädchen oder die Nachbarn können mit der Aufsicht über Kinder betraut sein. Derjenige, der zum Zeitpunkt des Schadens die Aufsichtspflicht hatte, muss für den verursachten Schaden aufkommen, den das beaufsichtigte Kind einem Dritten zugefügt hat. Diese sogenannte Ersatzpflicht gilt nur wenn aufsichtspflichtige Personen ihrer Aufsichtspflicht "schuldhaft nicht nachgekommen sind".



Hier mal ein abgeschlossener Fall zur Veranschaulichung:


Urteil zu: Verkehrsunfall Kind Eltern Aufsichtspflichtsverletzung

Ein 7 Jahre und 10 Monate alter Junge fuhr mit seinem Fahrrad von einer Fußgängerbrücke herunter auf die Fahrstraße und prallte ungebremst in das hintere rechte Eck eines vorbeifahrenden Pkws. Da Kinder unter 10 Jahren für von ihnen (mit)verursachte Verkehrsunfälle nicht haftbar gemacht werden können, verklagte der geschädigte Autofahrer die Eltern des Kindes wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.

Der zuständige Richter beim Amtsgericht München wies die Klage ab. Eine Aufsichtspflichtverletzung konnte den Eltern nicht zur Last gelegt werden. Das Kind hatte zunächst mit weiteren Kindern im Hof vor der elterlichen Wohnung gespielt, wo es durch das Fenster von der Mutter beobachtet werden konnte und in Zeitabständen auch immer wieder gesehen wurde. Eine solche gelegentliche Beobachtung reicht bei einem fast 8-jährigen Jungen, der bereits sicher Rad fahren kann, selbst wenn die Wohnung in der Nähe einer vielbefahrenen Straße liegt, zur Erfüllung der Aufsichtspflicht aus. Die Eltern haften dann auch nicht - wie hier - für Fehlreaktionen des Kindes, wenn sich dieses aus ihrem Blickfeld entfernt.

Urteil des AG München vom 27.06.2007
322 C 3629/07


Sonst läßt sich keine allgemeine Aussage machen, ob bzw. wann eine Verletzung der Aufsichtsplicht und somit Haftung des Aufsichtspflichtigen vorliegt. Es handelt sich grundsätzlich immer um eine Entscheidung im Einzelfall, abhängig vom Alter und der geistigen Reife des Kindes, der allgemeinen Lebensumstände und der damit zu erwartenden Aufsichtspflicht und........
 
Oben