Jeder Vertragshändler (und Händler mit Werkstatt) muss lt. Rechtssprechung den Gebrauchtwagen auf Herz und Nieren prüfen ....
Was die Vollständigkeit betrifft, stehen den Händlern genügend techn. Hilfsmittel zur Verfügung. Oder die Händler nutzen TÜV/Dekra. Dieses Argument zieht also vor keinem Richter in diesem Land. .......
Bin mal gespannt, wie das hier ausgeht![]()
Der Vergleich mit der Felge hinkt
Es ist kein Fehlteil.
Was glaubst du, wie oft wir Fahrzeuge ohne Reserverad bekommen, oder der Zweitschlüssel fehlt, oder, oder oder. Somit bleibe ich bei meiner Meinung, auch wenn ich solche Kunden wie dich :cheesy: immer gern als GW Käufer hätte.
LG
Das mit der gesetzlichen Gewährleistung war bis 2002. Seit dem geht's gesetzlich um Mängel und Haftung.... Weiterführend bezieht sich die Rechtssprechung natürlich immer in Richtung GEWÄHRLEISTUNG. ...
Manche Sachen brauche halt etwas länger, bis sie sich rumsprechen, selbst Juristen rutschen noch oft ins >altsprech< :mrgreen:bgb.jura.uni-hamburg.de schrieb:Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 ist die Lieferung einer mangelfreien Sache gem. § 433 Abs. 1 S. 2 BGB Teil der Leistungspflicht des Verkäufers.
Anknüpfungspunkt für die Auslösung der Gewährleistungsrechte des Käufers ist die Verletzung dieser Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 2 BGB. Das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht stellt daher lediglich eine modifizierte Haftung nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht dar. Im Unterschied zum früheren Gewährleistungsrecht, bei welchem Anknüpfungspunkt für die Haftung das schlichte Vorhandensein eines Mangels war und daher das Gewährleistungsrecht neben dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht eine eigene Art der Haftung darstellte, gibt es nach neuem Recht nur noch ein Haftungssystem für alle Leistungsstörungen.