QASHQAI+2: Kofferraumraumabdeckung / Rollo

Da hast Du den ersten Beitrag von DeDana8989 nicht richtig gelesen: Es geht um einen QQ+2. Und da ist keine steife Hutablage, wie im kurzen QQ, sondern schon immer das Rollo als Gepäckraumabdeckung. Und eben dieses fehlt.
 
Jeder Vertragshändler (und Händler mit Werkstatt) muss lt. Rechtssprechung den Gebrauchtwagen auf Herz und Nieren prüfen ....
Was die Vollständigkeit betrifft, stehen den Händlern genügend techn. Hilfsmittel zur Verfügung. Oder die Händler nutzen TÜV/Dekra. Dieses Argument zieht also vor keinem Richter in diesem Land. .......

Bin mal gespannt, wie das hier ausgeht;)

Eine Überprüfung auf Herz und Nieren erfolgt auf technische Beschaffenheit, aber nicht auf Vollständigkeit.

TÜV und DEKRA sind ja auch nicht dafür da um die "Vollständigkeit" eines Autos zu überprüfen, sondern die technische Beschaffenheit. Oder glaubst du der TÜV-Mann schnappt sich die NISSAN-Ausstattungsliste und vergleicht jedes einzelne Detail ? Oder er fährt zu NISSAN, stellt den zu prüfenden Wagen neben den neuen und vergleicht ? ;)

Ralf hat die Situation m.E. sehr gut beschrieben - so siehts aus :exc:

WENN man da etwas erreichen kann, dann lediglich auf Kulanz :idea:
 
Der Vergleich mit der Felge hinkt;)
Es ist kein Fehlteil.
Was glaubst du, wie oft wir Fahrzeuge ohne Reserverad bekommen, oder der Zweitschlüssel fehlt, oder, oder oder. Somit bleibe ich bei meiner Meinung, auch wenn ich solche Kunden wie dich :cheesy: immer gern als GW Käufer hätte.
LG

Warum hinkt der Vergleich ?

Nach deiner Argumentation hat der Kunde Anspruch auf die Serienausstattung, und die beinhaltet bei einem Tekna z.B. 18".
 
§ 434
Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zwar eignet sich das Fahrzeug zum Fahren, aber zu prüfen wäre ja hier, ob das Fahrzeug eine Beschaffenheit aufweist, die üblich ist und die erwartet werden kann.
Ich kenne kein Fahrzeug dieser Bauart (oder vgl. 5-Türer) die nicht mit einer Abdeckung versehen sind. Ich bin der Meinung, man kann darauf vertrauen, dass das Auto mit diesem üblichen Gegenstand geliefert wird.
Aber....das wäre eben Auslegungssache des Richters :wink:
 

Off-Topic:
... Weiterführend bezieht sich die Rechtssprechung natürlich immer in Richtung GEWÄHRLEISTUNG. ...
Das mit der gesetzlichen Gewährleistung war bis 2002. Seit dem geht's gesetzlich um Mängel und Haftung.
bgb.jura.uni-hamburg.de schrieb:
Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 ist die Lieferung einer mangelfreien Sache gem. § 433 Abs. 1 S. 2 BGB Teil der Leistungspflicht des Verkäufers.

Anknüpfungspunkt für die Auslösung der Gewährleistungsrechte des Käufers ist die Verletzung dieser Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 2 BGB. Das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht stellt daher lediglich eine modifizierte Haftung nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht dar. Im Unterschied zum früheren Gewährleistungsrecht, bei welchem Anknüpfungspunkt für die Haftung das schlichte Vorhandensein eines Mangels war und daher das Gewährleistungsrecht neben dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht eine eigene Art der Haftung darstellte, gibt es nach neuem Recht nur noch ein Haftungssystem für alle Leistungsstörungen.
Manche Sachen brauche halt etwas länger, bis sie sich rumsprechen, selbst Juristen rutschen noch oft ins >altsprech< :mrgreen:
 
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