Jetzt paßt es wieder.In der Tat, habe ich vertauscht.
Jetzt paßt es wieder.In der Tat, habe ich vertauscht.
Stimmt, irgendwelche LED-Lampen sind nicht zulässig (Zu hohe Helligkeit, Blendwirkung kann gegeben sein!). Daher käme mir sowas nicht rein.ne legal gibts nur original...
(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
"Arbeitsleuchten dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden"
Ergo auch nicht beim "Rückwertsfahren"!
Gr Nederbelg
Fährt jemand im fließenden Verkehr rückwärts, fährt also auf der Fahrspur einem Fahrzeug buchstäblich entgegen, ist dies mit erhöhten Gefahren für den anderen Verkehrsteilnehmer verbunden, weshlab nur rückwärts gefahren werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 5 StVO).
Fährt dagegen jemand sein Fahrzeug beispielsweise auf dem Gelände eines Einkaufszentrums aus einem Parkplatz rückwärts raus, so gleicht dies mehr einem Zurücksetzen.
Dieses Zurücksetzen birgt weit weniger Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer als der zuvor genannte Fall, weshalb von dem Zurüksetzenden nur die allgemeine Sorgfaltspflicht erwartet wird, die besagt, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert und sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 1 StVO).
Kein Rückwärtsfahren ist das ungewollte Zurückrollen ohne Motorkraft (NZV 2000, 303) oder auch das Rangieren zu zwei parallel zum Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen (siehe OLG Koblenz, DAR 2000, 84).