Wenn das Detail (z.B. "inkl.automatisch abblendendem Innenspiegel") explizit im Kaufvertrag selbst erwähnt wird, dann hat der Händler zwei bis drei Möglichkeiten:
- Er liefert gemäss Auftrag.
- Er tritt vom Kaufvertrag zurück, weil er das Auto so nicht geliefert bekommt, das darf er, Angebotsirrtum.
- Er verhandelt nach und man einigt sich auf eine Minderung.
Wenn der Punkt nicht erwähnt wird (sondern nur z.B. "Ausstattungsvariante "acenta"), dann gilt, was in der Ausstattungsliste steht, und da steht wortwörtlich
Der Inhalt entspricht dem zum Zeitpunkt der Drucklegung vorhandenen Kenntnissen. Änderungen der beschriebenen Modell bleiben vorbehalten.
Weiter hinten steht dann sogar - etwas verklausuliert, dass der Kunde nicht seitens Nissan informiert werden muss, sondern selber verantwortlich ist nachzufragen, ob sich was geändert hat:
Ihr Nissan Händler wird sie gerne über etwaige Änderungen informieren.
Wobei Beides keine Nissan-Spezialität ist, sondern allgemeiner Usus.
P.S.:
Beliebig weit darf Nissan es nicht treiben. Wenn der "vorgesehene und übliche Gebrauchsnutzen" durch die Änderung signifikant eingeschränkt wird, hat auch der Kunde das Recht, wegen Angebotsirrtum vom Kaufvertrag zurückzutreten. Wahrscheinlich wird man aber wegen eines fehlenden Umluftkopfs der Klimaanlage oder nur manueller Abblendung des Innenspiegels vor Gericht eine hinreichende Einschränkung der Nutzung nicht zugesprochen bekommen. Z.B. falsche Farbe geht nicht, weil dadurch der Wiederverkaufswert verändert wird. Benutzen könnt man das Fahrzeug ja trotzdem, der persönliche Geschmack allein ist kein hinreichender Grund. (Vielleicht dann, wenn man Schwarz bestellt hat und Schweinchenrosa bekommt, aber ... coram iudice et in alto mare in manu dei soli sumus)