@ Bernd 49:
Das Teilegutachten wird mit den Rohren geliefert. Der Dekra-Prüfer stellt dann ein „Änderungsnachweis“ aus. Auf diesem Dokument steht bei mir: „Eine Berichtigung der Fahrzeugdokumente ist bei nächster Gelegenheit erforderlich.“
Nun ist die Frage: Wann ist „die nächste Gelegenheit“…?
Wenn ich „IV. Auflagen und Hinweise“ des Teilegutachtens lese, fällt zwar der Satz „…ist keine Änderung der Angaben in den Fahrzeugpapieren erforderlich.“ auf. Damit ist sicherlich eine Veränderung gemeint, die die Länge/Breite betrifft und somit (zusätzlich) eingetragen werden muss. In
diesem Beitrag geht es pro Seitenrohr um 4 cm = 8 cm…
„IV. Auflagen und Hinweise 5)" des Teilegutachtens ist hier noch interessant... Aber die Rohre an sich müssen eingetragen werden.
„
Ein Eintrag in den Kfz-Schein ist nicht nötig…“, sehe ich also im Grunde anders.
Jedoch hat man ja ein Dokument, dass der Anbau seine Gültigkeit hat, also im Falle eines Unfalls keine großen Probleme zu erwarten sind...
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Dass auch Händler und Werkstätten bei vielerlei Nachfragen meinerseits meist sagten: "...ich würde so fahren", "...könnte so, oder so gemeint sein", oder "...am besten Sie erkundigen sich woanders" macht mich ängstlich. Zumal ich auch wenig Ahnung habe :noe:. Ich fahre im Winter etwa ohne meine eingetragenen Spurverbreiterungen. Auch auf "gut Glück", da ich auch hier keine eindeutige Antwort bekommen habe. Und jedes halbe Jahr ein-/austragen lassen nervt und ist teuer... Und ich fahre momentan sogar Serienmäßig.
Bei den Rohren ist dies vielleicht anders, da am Unterboden gebohrt wurde??
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Auszug des Cobra-Gutachtens:
„0. Hinweise für den Fahrzeughalter
Unverzügliche Durchführung und Bestätigung der Änderungsabnahme
Durch die vorgenommene Änderung erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges, wenn nicht unverzüglich die gemäß § 19 Abs. 3 StVZO vorgeschriebene Änderungsabnahme durchgeführt und bestätigt wird oder festgelegte Auflagen nicht eingehalten werden. Nach der Durchführung der technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage des vorliegenden Teilegutachtens unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer einer Technischen Prüfstelle oder einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zur Durchführung und Bestätigung der vorgeschriebenen Änderungsabnahme vorzuführen.“
„Mitführen von Dokumenten
Nach der durchgeführten Abnahme ist der Nachweis mit der Bestätigung über die Änderungsabnahme mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen; dies entfällt nach erfolgter Berichtigung der Fahrzeugpapiere..“
„Berichtigung der Fahrzeugpapiere
Die Berichtigung der Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigungen) durch die zuständige Zulassungsbehörde ist durch den Fahrzeughalter entsprechend der Festlegung in der Bestätigung der ordnungsgemäßen Änderung zu beantragen.“
„IV. Auflagen und Hinweise
5) Nach dem Anbau der Fahrzeugteile ist keine Änderung der Angaben in den Fahrzeugpapieren erforderlich. Es ist jedoch grundsätzlich zu beachten:
− Bei zeitgleichem oder zeitlich versetztem Anbau mehrerer Fahrzeugteile wird bei einer
Änderung der Fahrzeugbreite um mehr als 50 mm und/oder der Fahrzeuglänge um
mehr als 250 mm (§ 32 StVZO) eine Berichtigung der Angaben in den Fahrzeugpapieren gemäß § 27 (1) StVZO erforderlich.“