A
anonymous
Ehemaliger
Das sagt der ADAC auf seiner Seite. Müsste gehen, aber Ausnahmen bestätigen die Regel.
In der Richtlinie 6 des § 36 der StVZO sind unter den Punkten „Die Beurteilung von Reifenschäden an Luftreifen“ und „Die Instandsetzung von Luftreifen“ die Details zu Reifenreparaturen festgelegt. Seitens der Verordnung werden keine Reifenarten grundsätzlich von möglichen Reparaturen ausgeschlossen. Letztendlich ist es dem jeweiligen Reifenhersteller überlassen, ob er einzelne seiner Produktgruppen von der Reparaturmöglichkeit ausschließt bzw. besondere Reparaturvorgaben macht. Mehrheitlich können im Laufflächenbereich Stichverletzungen mit einer Ausdehnung bis 6 mm repariert werden. Bei Motorradreifen gilt dies nur für den mittleren Bereich der Lauffläche.
Die aktuell gültigen Vorschriften zu den verschiedenen Reparaturmöglichkeiten, den angemessenen Reparaturmethoden und der Wirtschaftlichkeit einer Reparatur unter Berücksichtigung des Gesamtzustandes des Reifens kennt der auf diese Tätigkeiten spezialisierte und zertifizierte Vulkaniseur.
In der Richtlinie 6 des § 36 der StVZO sind unter den Punkten „Die Beurteilung von Reifenschäden an Luftreifen“ und „Die Instandsetzung von Luftreifen“ die Details zu Reifenreparaturen festgelegt. Seitens der Verordnung werden keine Reifenarten grundsätzlich von möglichen Reparaturen ausgeschlossen. Letztendlich ist es dem jeweiligen Reifenhersteller überlassen, ob er einzelne seiner Produktgruppen von der Reparaturmöglichkeit ausschließt bzw. besondere Reparaturvorgaben macht. Mehrheitlich können im Laufflächenbereich Stichverletzungen mit einer Ausdehnung bis 6 mm repariert werden. Bei Motorradreifen gilt dies nur für den mittleren Bereich der Lauffläche.
Die aktuell gültigen Vorschriften zu den verschiedenen Reparaturmöglichkeiten, den angemessenen Reparaturmethoden und der Wirtschaftlichkeit einer Reparatur unter Berücksichtigung des Gesamtzustandes des Reifens kennt der auf diese Tätigkeiten spezialisierte und zertifizierte Vulkaniseur.