@xlmario
Rechtlich bewegt man sich in einer Grauzone,weil der angesprochene § 23 Abs. 1b der Straßenverkehrsordnung aus nicht nachvollziehbaren Gründen sehr schwammig formuliert ist:
Der §23 Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung besagt “Dem Führer eines Kraftfahrzeugs ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige [im Sinn einer vorherigen Warnung, Anm.] vorn Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)
Bis heute ist kein Fall in Deutschland bekannt, wo die Polizei einem Autofahrer wegen des Gebrauchs eines Navigationsgeräts mit installiertem und aktivem Blitzerwarner ein Bußgeld und die vier Punkte verhängt hat. Und es ist nicht mal ein Fall bekannt, dass die Polizei ein Navi auf installierte Blitzdatenbanken geprüft hat.
Wenn so etwas passiert, sollte der betroffene Autofahrer sofort dagegen klagen. Das angerufene Gericht wird sich dann damit auseinandersetzen, ob ein Navi mit Radarwarner ein Gerät ist, das dazu bestimmt ist, Radarfallen anzuzeigen, oder ob es sich dabei nur um eine Nebenfunktion handelt.
(Quelle: Online Navi Magazin)
Muß jeder selber wissen... ich find die B-Warner Ok, genauso wie Blitzer vor Schulen oder Kindergärten..