QASHQAI J10: Abschaltung TFL mit schalten des Abblendlichts

Nur im Rahmen der aktuellen STVO...Danach wird geprüft.
Die STVO besitzt Gesetzes Charakter.
Denn Gesetze können auch geändert werden.

Und diese zeigt auf das die Schaltung der TFL nur zulässig ist, wenn das Abblendlicht an ist die TFL abgeschaltet sein müssen.

Und auch nicht gedimmt mit "An" sein dürfen.

Und da ist das Problem des Fragestellers das diese nicht ausgehen oder auch nur gedimmt sind...

Zulässig ist nun Tagfahrlicht nur noch wenn das Fahrzeuge serienmäßig mit Tagfahrlicht ausgestattet wurde. Seit 2012.
 
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Wenn sie nicht anders geschaltet werden können, kommen sie eben raus. Punkt. Ende.
Schalttechnisch ist das gar nicht das Problem, hier werden eher Aufwand, Kosten und verfügbare Werstatttermine eine Rolle spielen und dafür sorgen, daß nicht Wenige zukünftig dann ohne TFL unterwegs sein werden, weil dieses die schnellere und kostengünstigere Variante sein könnte.
Vor langer Zeit wurde von der "Obrigkeit" bestimmt, daß TFL so toll ist, daß alle neuen Fahrzeuge es haben müssen und aus weiten Teilen des Volkes/Forenuser würde dann verkündet, daß die, die es nicht serienmäßig haben, tunlichst nachrüsten sollten, um weiterhin zu den "Gutbürgern" zu gehören.
Bereits damals erinnerte sich plötzlich kaum noch jemand, daß Licht am Tage aus guten Gründen für Zweiradfahrer bestimmt wurde und nicht, damit auffällig wirkende mehrspurige Fahrzeuge noch auffälliger werden sollten.
Nun ist das alles plötzlich nicht mehr richtig so und die "Obrigkeit" riskiert mit ihrer neuen Gesetzeslage die endgültige Abschaltung von TFL an unzähligen mehrspurigen Fahrzeugen.
Hat die Obrigkeit damals nicht richtig nachgedacht oder heutzutage nicht richtig nachgedacht ?
Obwohl ich nicht betroffen bin, so könnte ich hier auch mal wieder 👊🔥 💣🧨🪓
 
hunterb52, ich danke dir, daß du nochmals meine Frage nach Hilfe unterstreichst. Eine Sicherungsaufstellung nützt mir in diesem Fall rel. wenig und ein Handbuch für fast 40€ will ich mir ersparen, denn zuwas ist dann so ein Forum nützlich?
:)(y)
 
Jedenfalls nicht dazu Inhalte die gegen Gesetze verstoßen öffentlich darzulegen und alle anderen Mitglieder zum Sparen von Gegenleistungen für die Autoren zu bringen.

Wissen kostet auch mal Geld und wenn Du den Inhalt auch nur ein wenig verstanden hättest, wäre dein 40 Euro Problem mit Google schon behoben gewesen.

Also nochmal wer suchet wird finden...

Und mit den Sicherungskasten im Motorraum ist das heraussuchen der richtigen Stecker oder Anschluß kein Problem.
Was wird wohl mit Abblendlicht recht und links abgesichert werden...
 
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Lieber Moderator, erstmal gibt es noch keine gesetzliche Ausführung zu diesem Problem, das ich gar nicht zu meinem Problem gemacht habe. Ich wollte ursprünglich nur eine mögliche Antwort auf meine Frage und sonst nichts. Daß die anderen Teilnehmer im Forum daraus eine Diskussion, um Gesetz oder nicht, gemacht haben, ist nicht auf meinen Schultern abzuladen.
Zum Wissen und Kosten - ich brauche kein Buch von A-Z für alles was mein Auto betrifft, sondern eben speziell zur Frage der Beleuchtungselektrik.
Also bitte nicht mit "Steinen" auf mich werfen.
 
Neue Regelung zu § 17 Straßenverkehrsordnung

Änderung so im September 2024 neu
in Kraft ....
Werden wahrscheinlich noch nicht alle Prüfer kennen....


Tagfahrleuchten dürfen nur allein leuchten oder mit dem Standlicht geschaltet sein. Eine Kombination mit dem Abblendlicht ist unzulässig. Das heißt, dass Tagfahrleuchten und Abblendlicht nie gemeinsam leuchten dürfen.

Dazu zählt auch nicht mehr ein gedimmtes TFL oder Nebelscheinwerfer die als TFL gedimmt genutzt werden.

Bei den neuen Fahrzeugen werden die TFL dann als Begrenzungsleuchten oder Blinker eingesetzt...

Da blickt ja keiner mehr durch....
Vielleicht läuft die ganze Diskussion ins Leere. In der aktuellen Fassung vom Dezember 2024 (!) steht die von Dickschnautze zitierte Passage nämlich gar nicht drin: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/StVO.pdf

Das war vielleicht mal ein Entwurf, der dann genau an den hier diskutierten Problemen der Umsetzung gescheitert ist.

Anmerkung: Die Webseite www.gesetze-im-internet.de ist die offizielle (!) Publikationsseite der Bundesregierung für Gesetze und Verordnungen. Nur diese und das Bundesgesetzblatt sind für mich verbindlich.
 
Der Ersteller ist nicht durch den TÜV gekommen mit dem Hinweis das die Beleuchtung nicht (mehr) so geschaltet werden darf.
TÜV Bericht anbei...mit eingestellt.

So und ich habe dargelegt warum.

Zu jedem Paragraphen, auch dem 17er gibt es Durchführungsbestimmungen...

Fakt ist das der TÜV diese nun genommen hat und der Ersteller einen relevanten Mangel abstellen muss.

Also egal wer hier was dazu machen muss, war meine Ausführungen als Hilfe dafür und als Erklärung gemeint.
Nun, ich habe das Problem nicht und wenn es keine Hilfe ist, so sei es...

Dann ist der TÜV nur noch Formsache und mir bleibt nur "Gutes gelingen" zu wünschen...
 
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