QASHQAI J10: Abschaltung TFL mit schalten des Abblendlichts

Also wenn man weder technische noch rechtliche Hilfe bekommt bzw. annehmen kann/will ist das Einfachste die Dinger abzubauen.
Ich habe in meinem Autofahrerleben 5x Stress wegen Fliegenschiss mit dem TÜV gehabt und betrete diese Institution niemals wieder. Es gibt Alternativen die vernünftig ticken!
 
Zu jedem Paragraphen, auch dem 17er gibt es Durchführungsbestimmungen...

Könntest du dazu, insbesondere zum § 17 mal eine Quelle angeben. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) steht da nämlich auch nichts drin.

Fakt ist das der TÜV diese nun genommen hat und der Ersteller einen relevanten Mangel abstellen muss.

Fakt ist eben nicht, was der TÜV da hergenommen hat und wie er den Mangel begründet hat.

Die einzige Vermutung ist tatsächlich, dass die TFL im hier konkreten Fall falsch angeklemmt sind. TFL dürfen gedimmt gemeinsam mit dem Hauptscheinwerfer betrieben werden, allerdings nur in dem einzigen Fall, wenn sie gleichzeitig auch als Begrenzungsleuchten dienen. Dann müssen allerdings die ggf. original vorhandenen Begrenzungsleuchten ausgeschaltet bleiben.
 
Das ganze ist äußerst undurchsichtig… wenn man Tante Google befragt, gibt es Artikel zu dem Thema, die Jahre alt sind… auch meine nachgerüsteten TFL dimmen, wenn das Licht eingeschaltet wird und sie sind von den Begrenzungsleuchten „etwas“ entfernt… seit dem Einbau war die Karre mindestens 6 mal beim TÜV, ohne dass da jemals wasbemängelt wurde (liegt vielleicht auch daran, dass der TÜV-Termin in der Werkstatt stattfindet)….
 
@ginger, die Sicherung wird dir nicht viel helfen. Um es Richtig zu machen muss ein Relais mit Öffner in die Leitung zu den Tagfahrleuchten eingebaut werden. Die Zuleitung zu den Leuchten muss über den Öffner gehen. Angesteuert wird das Relais von der Zuleitung zum Scheinwerfer.

Lösung: Scheinwerfer geht an, Relais zieht an und öffnet die Zuleitung zu den Tagfahrleuchten.

@All, das ist eine relativ neue Vorschrift, und der TÜV war nicht die bemängelnde Prüforganisation.
 
So ist die Mangelbeschreibung des TÜV oder der Prüforganisationen die alle diesen HU Liste benutzen müssen...

TÜV Vorschrift zu den neuen HU-Regeln .

Die wichtigsten Änderungen bei der überarbeiteten HU-Richtlinien und Erläuterungen zu den vier
Mangeleinstufungen ....

• Hinweise, ohne festgestellte Mängel (OM),
• geringe Mängel (GM),
• erhebliche Mängel (EM),
• Verkehrsunsicher (VU)kommt die Einstufung
• gefährlicher Mangel (VM)


Die Anwendung des Mangelkatalogs und die vorgegebene Einstufung bei festgestellten Mängeln in die einzelnen Mangelklassen
durch die amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer/Prüfingenieure sind zwingend.
Änderungen und Abweichungen davon sind nicht zulässig.

Beleuchtung 4.2 Begrenzungs- und Schlussleuchten, Seitenmarkierungsleuchten, Umrissleuchten sowie Tagfahrleuchten

Zustand– Auffälligkeiten•
Funktion• Zustand 4.2.2 a) Schaltung nicht vorschriftsmäßig.

Begründung :
Tagfahrleuchten sind nur zulässig wenn Abblendlicht abgeschaltet ist.


Tagfahrlichter müssen spätestens dann automatisch leuchten, wenn das Fahrzeug nach Einschalten der Zündung zum ersten Mal anfährt. Anforderungen bei Aktivieren weiterer Leuchten: Die Tagfahrlichter müssen bei eingeschalteten Scheinwerfern (Abblend- oder Fernlicht) automatisch erlöschen.

Nebelscheinwerfer als Tagfahrleuchten:
§17 STVO (3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.
Somit sind Nebelscheinwerfer, egal ob gedimmt oder unter Volllicht nicht mehr erlaubt als Tagfahrleuchten.

Tagfahrlicht: Definition & Bedeutung im deutschen Verkehrsrecht​



Tagfahrlicht ist eine Beleuchtungseinrichtung an Kraftfahrzeugen, welche die Sichtbarkeit des Fahrzeugs bei Tageslicht erhöht, um dadurch das Unfallrisiko zu verringern.

Rechtliche Grundlagen​

Das Tagfahrlicht ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Im StVG ist in § 30 Abs. 1 festgelegt, dass Fahrzeuge nur mit einer den Vorschriften entsprechenden Beleuchtung am Verkehr teilnehmen dürfen. Die konkreten Anforderungen an das Tagfahrlicht ergeben sich aus der StVZO, insbesondere aus § 49a Abs. 3 und 9 StVZO.
Besitzer älterer Fahrzeuge können jedoch freiwillig ein Tagfahrlicht nachrüsten. Bei Verwendung von Tagfahrlicht müssen folgende Aspekte beachtet werden:

  • Tagfahrlicht darf nur bei Tageslicht eingeschaltet sein,
  • bei Dämmerung oder schlechter Sicht muss auf das reguläre Abblendlicht umgestellt werden,
  • die Verwendung von Nebelscheinwerfern als Tagfahrlicht ist nicht erlaubt und,
  • das Tagfahrlicht muss automatisch abschalten, wenn das Abblendlicht eingeschaltet wird.

Anlage zum studieren der TÜV DEKRA HU Listen...



Die weiteren Ausführungen zu §17 bitte selber suchen , da es komplette Datenbanken sind die ich hier nicht abbilden kann..

Gruß Dickschnautze
 
@All, das ist eine relativ neue Vorschrift, und der TÜV war nicht die bemängelnde Prüforganisation.
Mag ja sein, dass es eine solche Vorschrift gibt. Aber bisher hat keiner angegeben, wo das steht. In der aktuellen StVO und deren Verwaltungsvorschrift und ebenso in der StVZO und deren Verwaltungsvorschrift jedenfalls nicht. Es wäre vor allem für die ggf. anderen Betroffenen hier im Forum mit derartigen nachgerüsteten TFL schon sinnvoll, die konkrete Vorschrift anzugeben und sich nicht hinter allgemeinen Aussagen wie "das ist eine relativ neue Vorschrift" zu verstecken.

Und ob das der TÜV, die DEKRA oder sonst irgendeine Prüforganisation bemängelt hat, spielt in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rolle. Die Abkürzung "TÜV" wird gern verwendet, um jede Prüforganisation im Sinne der StVZO zu beschreiben.
 
  • Tagfahrlicht darf nur bei Tageslicht eingeschaltet sein,
  • bei Dämmerung oder schlechter Sicht muss auf das reguläre Abblendlicht umgestellt werden,
  • die Verwendung von Nebelscheinwerfern als Tagfahrlicht ist nicht erlaubt und,
  • das Tagfahrlicht muss automatisch abschalten, wenn das Abblendlicht eingeschaltet wird.

Genau darum geht es. Nur stehen diese Anforderungen leider nirgends in den von dir verlinkten Artikeln und Gesetzen.

Also nochmal: Wo stehen klar und konkret diese Anforderungen?

Wenn das irgendeine neue Prüfvorschrift für die Durchführung der HU ist, nützt das dem normalen Verkehrsteilnehmer nämlich leider gar nichts, da er in der Regel nicht diese Vorschriften liest bzw. gar nicht zur Verfügung hat.
 
Vielleicht reicht Dir das hier ja...


An die Internen Dokumente und Bestimmungen mit Nummern komme ich auch nicht dran.

Da muss der Prüfer schon nach den Vorschriften arbeiten...was er ja auch gemacht hat mit der HU Liste den Mangel 4.2.2a festgestellt.
Prüfungsbogen gilt als Amtliches Dokument...
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein, das genügt mir leider nicht, da hier eben nicht auf die vier obigen Punkte konkret eingegangen wird. Wo ist festgelegt, dass die TFL abzuschalten sind, wenn das Abblendlicht eingeschaltet wird. Nur zitieren genügt nicht, wo ist die rechtliche Quelle?

Abgesehen davon stimmt auch der Bezug zum § 30 StVG nicht:
Im StVG ist in § 30 Abs. 1 festgelegt, dass Fahrzeuge nur mit einer den Vorschriften entsprechenden Beleuchtung am Verkehr teilnehmen dürfen.
Im § 30 des StVG geht es ausschließlich um Übermittlungen an das Fahreignungsregister (https://www.juraforum.de/gesetze/stvg/30-uebermittlung).

So viel mal zur Fehlerfreiheit des von dir herangezogenen Juraforums...

Wie gesagt: Ich bezweifle ja nicht, dass es eine derartige Festlegung gibt. Nur möchte ich und sicher auch viele andere hier im Forum wissen, wo das allgemeinverfügbar festgelegt ist.
 
Die Frage ist, wieso eine Prüforganisation einen Mangel auf einem Prüfdokument festhält und wie dieser sich abstellen lässt.?

Antwort: Schaltung ändern....

Aber Dir geht es darum genau den Punkt zu finden "Wo es steht" ...

Solange der Prüfpunkt in der HU Liste rechtsverbindlich erarbeitet wurde ist er erstmal verbindlich für diese Prüfung.

Und jetzt kannst Du ja gerne versuchen den genauen Hergang mit Wortlaut zu finden wie dieser in diese Liste gekommen ist und wo es diese Ausführung gibt dazu....

Mir ist nur die Erklärung dazu wichtig und mich überzeugt die HU Liste vollkommen....

Selbst wenn Du den genausten Wortlaut dazu findest ist das Problem mit der negativen Prüfung nicht erledigt.

Und wo diese rechtliche Quelle nun zu finden ist werde ich nicht weiter vorantreiben, den das kannst Du ja jetzt mal machen.

Denn einfach ist immer etwas anzuzweifeln, ohne sich die Mühe zu machen danach selber zu suchen...
 
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