Das Ein- und Aussteigen gehört zum Betrieb des Kraftfahrzeugs. Der unterliegt der Gefährdungshaftung, nicht der deliktischen Haftung. Wenn die Kinder gespielt hätten, dann wäre es ein Frage der deliktischen Haftung. Da Kinder nicht deliktsfähig sind haften sie auch nicht. Die Eltern würden nur dann haften, wenn sie ein Delikt begangen hätten, da käme Verletzung der Aufsichtspflicht in Frage. Nun müssen aber Eltern ihre Kinder bis zum 14 Lebensjahr nicht zu 100% beaufsichtigen, sondern nur im üblichen, jeweils alters- und erfahrungsmässig angemessenen Rahmen.
Bei der Gefährdungshaftung ist alles anders. Da ist es vollkommen egal, ob jemand, egal wer, schuld ist. Es reicht, wenn das Objekt der Haftung ursächlich beteiligt ist. Soweit die gute Nachricht.
Allerdings kann man den Halter nicht dazu zwingen, die Abwicklung über seine Versicherung abzuwickeln. Er kann den Schaden, wenn er das will, anders, z.B. selber ersetzen. Will der Halter den Schaden nicht ersetzen, muss man das zivilrechtlich durchsetzen. Erst wenn dann dort mangels Masse nichts zu holen ist, dann ist die Versicherung zwangsweise dran.
Off-Topic:
Wo wir gerade bei dem Thema sind: Nach dem Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen endet der Betrieb üblicherweise. Das führt immer mal wieder zu Ärger. Beispiel: Ein parkendes Auto brennt ab, Kurzschluss, und beschädigt dabei das Auto auf dem Parkplatz daneben. Das ist dann eine Frage der deliktischen Haftung. Der Halter des Fahrzeugs mit Kurzsschluss haftet nur, wen er was getan hat, was er nicht hätte tun dürfen, z.B. ohne hinreichende Sachkenntnis an dem Auto rumgebastelt hat und damit den Kurzschluss verursacht hat. Wäre die Ursache die normale Alterung der Isolation, dann hätte der Besitzer des beschädigten Nachbarfahrzeugs keine Ansprüche an den Halter. C'est la vie.
Ich persönlich würde dem Nachbarn schriftlich eine Frist setzen, und wenn bis dahin nichts passiert ist, die Sache anschliessend dem Anwalt übergeben.