QASHQAI J11: Parklicht/Standlicht ohne Zündung möglich ?


@Udo2009

Das ist kein Übertreiben



§ 87a UrhG ist zu beachten, die Datenbanken des BAnz und der Juris geniessen Schutz nach UrhG, nur die Leseversion ist kostenlos und frei einzusehen.

"Die elektronische Version des Bundesgesetzblattes genießt generell Datenbankschutz nach §§ 87a ff UrhG.

Dies bezieht sich auch auf die einzelne Ausgabe des Bundesgsetzblattes, die deshalb nicht ohne Zustimmung des Verlages außerhalb der gesetzlichen Vorschriten genutzt werden darf.

Eine unveränderte Weiterverwendung entnommener pdf-Dateien im Original, die über den privaten Gebrauch hinausgeht, ist daher nicht statthaft."

Ich werde nicht entscheiden , ob ein Wörtliches Zitat eine Ausnahme zu der Sache darstellt.

Damit ist das geregelt , und der User hat der Änderung auch zugestimmt.

Vielleicht ist eine PN ans Team einfacher und sinnvoller.

Dickschnautze


 
Das ist übertreiben - dann würde sich jedes Gericht, das in einem Urteil ein Gesetz zitiert, einer Urheberrechtsverletzung schuldig machen.

Gesetze sind "public domain" - die werden vom deutschen Volk - also von jedem von uns - beschlossen. Ok, wir werden durch von uns gewählte Abgeordnete vertreten... aber dennoch.

Urheberrecht auf einen Gesetzestext, sorry, aber irgendwo hört es auf...
 
@Udo2009

Gesetze sind "public domain" ....

Wenn Werke eine ausreichende Wertschöpfungshöhe aufweisen entsteht neues Urheberrecht, das dem Bearbeiter ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte einräumt.

Bedeutet , das eine Nutzung durch viele Zugriffe auf das Forum neues Urheberrecht hervorheben kann.

Das ist hier nach Forenregeln auszuschließen. Deshalb handeln wir auch so.

Das kann man Übertrieben nennen , oder einfach mal hinnehmen.

:exc:
 
Dann lies mal bei juris (Hervorhebungen von mir): "... Die bereitgestellten Rechtsnormen sind in allen zur Verfügung gestellten Formaten zur freien Nutzung und Weiterverwendung zugänglich gemacht...."
 
@Udo2009

......in Deutschland hingegen aufgrund anderer rechtlicher Einordnungen weiterhin mit Urheber- oder Urheberpersönlichkeitsrechten behaftet sein. Grundsätzlich sind die Begriffe „Copyright“ und „Public Domain“ daher nicht mit den Begriffen „Urheberschaft“ und „Gemeinfreiheit“ gleichzusetzen.

Und jetzt bitte hier nur noch zum Thema.


 
Auch wenn ich nicht in diesem Thema involviert bin:Ich finde es schon interessant;Das Thema war ursprünglich,wie das mit dem Standlicht funktioniert.Und am Ende ist man dabei,sich irgendwelche Paragraphen um die Ohren zu hauen,jeder hat dazu eine andere Auffassung.
Das kann man in diversen Themen erleben.Finde es eigentlich sehr schade.
Bin vielleicht mit diesem Text nicht an der richtigen Stelle gelandet und rechne auch mit irgendwelchen Protesten oder Ermahnungen.
Aber das mußte ich einfach mal rauslassen.
Weiterhin gute Fahrt an ALLE.
 
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