@Udo2009
Das ist kein Übertreiben
§ 87a UrhG ist zu beachten, die Datenbanken des BAnz und der Juris geniessen Schutz nach UrhG, nur die Leseversion ist kostenlos und frei einzusehen.
"Die elektronische Version des Bundesgesetzblattes genießt generell Datenbankschutz nach §§ 87a ff UrhG.
Dies bezieht sich auch auf die einzelne Ausgabe des Bundesgsetzblattes, die deshalb nicht ohne Zustimmung des Verlages außerhalb der gesetzlichen Vorschriten genutzt werden darf.
Eine unveränderte Weiterverwendung entnommener pdf-Dateien im Original, die über den privaten Gebrauch hinausgeht, ist daher nicht statthaft."
Ich werde nicht entscheiden , ob ein Wörtliches Zitat eine Ausnahme zu der Sache darstellt.
Damit ist das geregelt , und der User hat der Änderung auch zugestimmt.
Vielleicht ist eine PN ans Team einfacher und sinnvoller.
Dickschnautze