nyhc
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Da Fälle wie der folgende immer wieder vorkommen und meistens irgendwann die Frage nach den rechtlichen Möglichkeiten auftaucht, möchte ich diese gern hier diskutieren. Es ist kein Geheimnis, dass ich mich selbst gerade in einer entsprechenden Lage befinde, doch wünsche ich ausdrücklich keine Rechtsberatung im Einzelfall sondern lediglich einen Austausch von Meinungen und Erfahrungen zu solchen Fällen im Allgemeinen.
Gehen wir also vom hypothetischen Fall eines privaten Käufers A aus, der ein EU-Neufahrzeug über einen Händler B bestellt. Der Händler nennt in der Bestellbestätigung eine unverbindliche Lieferfrist. In Bs AGB steht, dass der Verkäufer 6 Wochen nach Ablauf einer unverbindlichen Lieferfrist das Recht hat, zur Lieferung aufzufordern und dass der Verkäufer damit in Verzug gerät. Sobald dies der Fall ist, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (die Pflicht, eine zusätzliche angemessene Frist zu setzen, haben laut AGB ausdrücklich nur Unternehmer oder öffentlich-rechtliche juristische Personen). Außerdem hat er bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens. Dieser Anspruch beschränkt sich auf 5% des vereinbarten Kaufpreises, kann jedoch auch höher oder niedriger angesetzt werden, wenn Käufer oder Verkäufer einen entsprechend höheren oder niedrigeren Schaden nachweisen.
Gehen wir des Weiteren davon aus, dass B das Fahrzeug weder innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb der folgenden 6 Wochen liefern kann. Welche Rechte hat nun der Käufer A?
Meine Auffassung hierzu:
- Leichte Fahrlässigkeit ist erfüllt, da B selbst die Lieferfrist genannt hat, an die er sich nicht halten kann. A hat somit das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz einzufordern.
- Wenn A zurücktritt und sich ein vergleichbares, sofort verfügbares Fahrzeug kauft, so ist die Differenz des Kaufpreises als Verzugsschaden anzusehen.
- Diese Differenz kann A in voller Höhe dem B in Rechnung stellen. Das gilt auch, wenn sie größer als 5% ist, sofern A nachweisen kann, mehrere Angebote - sagen wir mindestens 3 - verglichen und das günstigste gewählt zu haben.
Wer teilt meine Auffassung, wer sieht die Sache anders und wo könnten mögliche Fallstricke liegen?
Gehen wir also vom hypothetischen Fall eines privaten Käufers A aus, der ein EU-Neufahrzeug über einen Händler B bestellt. Der Händler nennt in der Bestellbestätigung eine unverbindliche Lieferfrist. In Bs AGB steht, dass der Verkäufer 6 Wochen nach Ablauf einer unverbindlichen Lieferfrist das Recht hat, zur Lieferung aufzufordern und dass der Verkäufer damit in Verzug gerät. Sobald dies der Fall ist, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (die Pflicht, eine zusätzliche angemessene Frist zu setzen, haben laut AGB ausdrücklich nur Unternehmer oder öffentlich-rechtliche juristische Personen). Außerdem hat er bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens. Dieser Anspruch beschränkt sich auf 5% des vereinbarten Kaufpreises, kann jedoch auch höher oder niedriger angesetzt werden, wenn Käufer oder Verkäufer einen entsprechend höheren oder niedrigeren Schaden nachweisen.
Gehen wir des Weiteren davon aus, dass B das Fahrzeug weder innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb der folgenden 6 Wochen liefern kann. Welche Rechte hat nun der Käufer A?
Meine Auffassung hierzu:
- Leichte Fahrlässigkeit ist erfüllt, da B selbst die Lieferfrist genannt hat, an die er sich nicht halten kann. A hat somit das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz einzufordern.
- Wenn A zurücktritt und sich ein vergleichbares, sofort verfügbares Fahrzeug kauft, so ist die Differenz des Kaufpreises als Verzugsschaden anzusehen.
- Diese Differenz kann A in voller Höhe dem B in Rechnung stellen. Das gilt auch, wenn sie größer als 5% ist, sofern A nachweisen kann, mehrere Angebote - sagen wir mindestens 3 - verglichen und das günstigste gewählt zu haben.
Wer teilt meine Auffassung, wer sieht die Sache anders und wo könnten mögliche Fallstricke liegen?