In einem anderen Thread hier beklagt ein User den hohen Verbrauch seines Diesel QQ. Von vielen Kurzstrecken wird geschrieben. Hier wird ein weiteres Problem möglicherweise auftauchen.
Thema DPF. Bei mir muss jeder Dieselkäufer eine Anlage unterschreiben. Hierin kommt zum Ausdruck, dass diese Fahrzeuge nicht Kurzstreckentauglich sind. Im verlinkten Urteil wird ja noch die Möglichkeit zur Wandlung bescheinigt. Das BGH hat dieses Urteil aufgehoben. Und mit einer Aufklärung bei Vertragsabschluss sichert sich eh ein Unternehmen ab. Viel wichtiger erscheint mir allerdings, dass diese Aufklärung auch erfolgt! Leider viel zu selten in der Branche. Übrigens lt. BGH nicht notwendig. Aber lest selbst!
Rechtsanwälte Tyroller * Rochlitz * Kretschmer - Wandelungsanspruch bei Dieselfahrzeugen mit Partikelfiltern Eingeschränkte Kurzstreckentauglichkeit
Zitat:
Dieselfahrzeug mit Partikelfilter
Probleme des Partikelfilters bei Dieselfahrzeugen treten besonders dann auf, wenn das Fahrzeug überwiegend auf Kurzstrecken eingesetzt wird, weil sich der Filter erst bei hohen Betriebstemperaturen durch Verbrennung selbst reinigt. Der Bundesgerichtshof hatte sich jetzt mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Erforderlichkeit von Fahrten auf längeren Strecken zur Regeneration (Reinigung) eines Partikelfilters einen Mangel am Fahrzeug darstellt. Der Kläger erwarb bei der Beklagten einen Pkw Opel Zafira zum Kaufpreis von rund € 26.000. Das Fahrzeug war mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet. Im Kurzstreckenbetrieb kam es mehrfach zu Störungen, die überwiegend auf der Verstopfung dieses Partikelfilters beruhten. Der Kläger erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das LG und das OLG gaben dem Käufer recht und verurteilten den Autohändler zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der BGH beurteilte die Frage anders, ob ein Mangel im Sinne des § 434 BGB am Fahrzeug des Klägers vorhanden war.
Ausgangspunkt ist nach der Entscheidung die Frage, ob ein Mangel der gelieferten Sache vorliege. Dabei müsse das Kraftfahrzeug im Vergleichsmaßstab beurteilt werden, nämlich ob „Sachen der gleichen Art“ üblicherweise mit dem gleichen Fehler behaftet seien. Das streitgegenständliche Fahrzeug müsse deshalb mit einem Fahrzeug verglichen werden, das ebenfalls mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sei. Diese könnten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen entsprechenden Fehler nicht vermeiden. Das Berufungsgericht hatte dazu ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches ausführt, dass nach dem derzeitigen Stand der Technik Fahrzeuge aller Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet seien, für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet seien, weil für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich sei, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht werden könne.
Der BGH setzte sich auch mit der Frage auseinander, ob ein durchschnittlich informierter Käufer ohne weitere Aufklärung diesen Umstand wissen müsse und erklärt dazu, dass es darauf nicht ankommen könne. Für die Ermittlung der zu erwartenden Beschaffenheit nach § 434 BGB komme es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers noch auf die eines durchschnittlichen technischen Informationsstandes auf Käuferseite an, sondern allein darauf, welche Beschaffenheit der Käufer „nach der Art der Sache“ erwarten könne, d.h. auf die objektiv berechtigte Erwartung. Es könne daher nur auf die Beschaffenheit von Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter abgestellt werden, bei denen nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Stand der Technik eine uneingeschränkte Nutzung im Kurzstreckenbetrieb nicht möglich sei. Damit fehle es an einer Grundlage für die Erwartung des Käufers, dass ein Dieselfahrzeug mit Partikelfilter ohne Einschränkung im Kurzstreckenbetrieb genutzt werden könne. Der BGH hat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück verwiesen, weil weitere Feststellungen darüber bisher nicht erfolgt waren, ob das in das Fahrzeug eingebaute System im Übrigen mangelhaft sei.
BGH, Urteil vom 4. März 2009, VIII ZR 180/08