So... das ganze nochmal in abgeschwächter Form...
Man sollte sich die §§ 22 und 23 der StVO bezüglich Ladungssicherung mal genau ansehen...
§ 22 Abs. 1 StVO StVO - Einzelnorm
(1) Die Ladung .... zu beachten.
Betrifft eindeutig nicht einen Pkw und den Koffer/die Wasserkist im Kofferraum
§ 22 Abs. 2 StVO
Fahrzeug und ..., ....
Betrifft ebenfalls eindeutig nicht einen Pkw
§ 22 Abs. 3 StVO
Die Ladung ... betragen.
Betrifft einen Pkw nur insoweit, als der Weihnachtsbaum auf dem Dachgepäckträger nur 50 cm nach vorn überstehen darf.
§ 22 Abs. 4 StVO
Nach hinten d....nicht höher als 90 cm.
Betrifft den Pkw nur, wenn hinten was aus dem Kofferraum hinausseht - Dachlatten z. B.
§ 22 Abs. 5 StVO
Ragt die Ladung s....seitlich nicht hinausragen.
Gilt auch für den Pkw - aber eben nicht für Wasserkiste oder Koffer im Kofferraum....
§ 23 Ab. 1 StVO StVO - Einzelnorm
Der Fahrzeugführer .... Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).
Betrifft alles nicht Koffer, Wasserkisten oder sonstiges Zeug im Koffer-/Gepäckraum
§ 23 Ab. 1a StVO
Dem Fahrzeugführer i....r Motor ausgeschaltet ist.
Gilt in vollem Umfang, wird nur immer wieder ignoriert....
§ 23 Ab. 1b StVO
Dem Führer e....r Laserstörgeräte).
Gilt nicht für Handys oder das Connect, da deren Bestimmung eindeutig eine andere ist...
§ 23 Ab. 2 StVO
Der Fahrzeugführer ....nn geschoben werden.
Hat absolut gar nichts mit Gepäck zu tun....
§ 23 Ab. 3 StVO
Radfahrer ... das erfordert.
Na ja, gilt nicht für den Qashqai....
Und das vorstehende ist
keine Rechtsberatung, sondern meine persönliche - mehr oder weniger - fundierte Meinung. Wenn also das nächste Mal die Rennleitung von Ladungssicherung faselt, sollte man diese Vorschriften parat haben...