@PaulKey:
Ich revidiere meine Aussage! Laut ECE 48 Rev.6 gilt immer noch (grob anteilig übersetzt): ...der Abstand zwischen den inneren Rändern der sichtbaren leuchtenden Flächen in Richtung der Bezugsachse darf nicht weniger als 600 mm betragen...
Außer das Fahrzeug ist schmaler als 1,300mm (in der Breite), dann sind 400mm zulässig.
Einzigster Interpretationspunkt: "...Abstand der sichtbaren leuchtenden Flächen...". Da würde ich rauslesen, dass nicht der Rand/Rahmen der TFL gemeint ist, sondern von Reflektor zu Reflektor. Damit gibt's einen kleinen Spielraum, abhängig von der Bauart (Gehäusedicke) der TFLs.
Also: immer schön messen
Gruß,
Commander.Keen
ECE48 Rev.6 schrieb:DAYTIME RUNNING LAMP
...
6.19.4. Position
6.19.4.1. In width: the distance between the inner edges of the apparent surfaces in the direction of the reference axes shall not be less than 600 mm. This distance may be reduced to 400 mm where the overall width of the vehicle is less than 1,300 mm.
6.19.4.2. In height: above the ground not less than 250 mm nor more than 1,500 mm.
6.19.4.3. In length: at the front of the vehicle. This requirement shall be deemed to be satisfied if the light emitted does not cause discomfort to the driver either directly, or indirectly through the devices for indirect vision and/or other reflecting surfaces of the vehicle.
Ich revidiere meine Aussage! Laut ECE 48 Rev.6 gilt immer noch (grob anteilig übersetzt): ...der Abstand zwischen den inneren Rändern der sichtbaren leuchtenden Flächen in Richtung der Bezugsachse darf nicht weniger als 600 mm betragen...
Außer das Fahrzeug ist schmaler als 1,300mm (in der Breite), dann sind 400mm zulässig.
Einzigster Interpretationspunkt: "...Abstand der sichtbaren leuchtenden Flächen...". Da würde ich rauslesen, dass nicht der Rand/Rahmen der TFL gemeint ist, sondern von Reflektor zu Reflektor. Damit gibt's einen kleinen Spielraum, abhängig von der Bauart (Gehäusedicke) der TFLs.
Also: immer schön messen
Gruß,
Commander.Keen