QASHQAI J10: Monitore in die Rücksitze einbauen

Sorry, Gegenfrage:
Was sollte aus deren Sicht dagegen sprechen???
 
- Zum Beispiel dass die Kopfstützen aus dem Zubehör keine dementsprechenden Prüfnormen erfüllen könnten!?

- Nicht die nötigen Vorschriften bezüglich Festigkeit, usw. einhalten...!?

- Erhöhtes Verletzungsrisiko bieten könnten...!?

Wundert mich, dass sich diesbezüglich hier noch niemand Gedanken gemacht hat. Heutzutage muß doch für allen Mist eine ABE oder E-Kennzeichnung vorhanden sein. Eventuell fahre ich demnächst mal beim TÜV vorbei und informiere mich mal...
 
Hilft mir leider gar nichts, zumal ein total veralteter Bericht.
Aber wie sehen dass diejenigen die sich derartige Kopfstützen schon verbaut haben? Wurden da keine Infos vom TÜV eingeholt bzw. wurde bei einer HU noch nie gemeckert!?
Eventuell werde ich heute mal beim TÜV nachfragen und die Informationen dann hier einstellen.
 
richtig erkannt, sie sind veraltet, obwohl ich sie erst gestern im WWW gefunden habe.
Ich bin der Meinung, das es keine Probleme mit dem TÜV geben wird, solange man die Funktionsweise der Stützen beachtet.
 
Ich bin der Meinung, das es keine Probleme mit dem TÜV geben wird, solange man die Funktionsweise der Stützen beachtet.

Auskunft TÜV Süd:
Die Sitze eines Fahrzeuges werden im ganzen (d.h. mit Schienen und Kopfstützen) geprüft und zugelassen. Kopfstützen aus dem Zubehör müssten also im Prinzip vom Hersteller der Sitze zugelassen werden, was wiederum für eine ABE sprechen würde.
Wenn die Zubehör-Kopfstützen nicht die gleichen Eigenschaften (Höhenverstellbarkeit, Länge und Festigkeit der Metallstangen bzw. Rohre, usw.) wie die Originalkopfstützen aufweisen, bedeutet das im schlimmsten Fall "ERLÖSCHEN DER BETRIEBSERLAUBNIS" und somit "KEIN VERSICHERUNGSSCHUTZ"!:exc::exc::exc:
Ob die Zubehör-Kopfstützen wiederum bei einer HU auffallen oder bemängelt werden würden, konnte man mir nicht genau beantworten... :sry:

Dies stelle ich mir (als Versicherungsfachmann) insbesondere dann kritisch vor, wenn bei einem Unfall nachweislich Verletzungen aufgrund der Kopfstützen auftreten und Behandlungskosten (Krankenhaus, Ärzte, Reha, etc.) selbst zu tragen sind, da die Krankenkasse die Leistung verweigert bzw. Regress fordert.

Ich werde aus diesem Grund mal noch die jeweiligen Verkäufer kontaktieren und ansonsten doch lieber eine Variante wählen, welche an den original Kopfstützen oder deren Gestänge befestigt wird (auch wenn diese für die auf der Rückbank sitzenden Personen bzw. Kinder sicherlich auch ein erhöhtes Verletzungsrisiko darstellen...:sry:
 
Danke für deine Info, jedoch ist die Auskunft des TÜV auch nicht eindeutig
Kopfstützen aus dem Zubehör müssten also im Prinzip vom Hersteller der Sitze zugelassen werden, was wiederum für eine ABE sprechen würde.
oder ist dies deine Interpretation?
Mal schauen was ich in der StVZO dazu finde.


Edit: schau mal bitte im § 35a StVZO nach, habe jedoch noch nicht die entsprechende Anlage gefunden (mir liegt nur ein Auszug vor).
 
Es ist nicht meine Interpretation, sondern eine Zusammenfassung der Aussage vom TÜV Süd.

Habe auch mal einen Verkäufer bei Ebay kontaktiert und bekam folgende Antwort:

ZITAT:
Guten Tag.


wir bedanken uns bei Ihre Interessant und Vielen Dank fuer Ihre Mitteilung


Leider gibt es keine TUV,Seien Sie bitte nicht besorgt!


Inner 60 Tagen koennen Sie das Geraet zurueckschicken wenn Sie damit nicht zufrieden sind, wir werden 100% Kaufpreis rueck erstatten oder eine neu Geraet umtauschen.

Es gibt 2 Jahren Garantie.inner 2 Jahren koenen wir fuer ihnen das Geraet reparieren oder Ersatzgeraet umtauschen.darueber haben wir deutlich auf Ebay Seite notiert.

Wir werden Ihre Bestellung in unserem System behalten, koennen Sie auch die Garantie geniessen.

Hofftlich werden sie es bald bestellen

Gerne stehe ich Ihnen fuer Ihre Frage jederzeit zur Verfuegung.
Wuensche Ihnen einen schoenen Tag!
Mit freundlichen Gruessen
ZITAT ENDE

Allerdings auch etwas widersprüchig...:sry:



Und in der § 35a StVZO steht u.a. folgendes...

(4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(7) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so eingebaut sein, dass ihr einwandfreies Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist und sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen verringern.

(10) Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigungen in und an Fahrzeugen, die nicht unter die Vorschriften der Absätze 2 und 5 fallen,müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die auch hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln. Die Entriegelungseinrichtung muss von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, dass für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.
 
Noch eine weitere Antwort eines anderen Verkäufer aus der Bucht:

ZITAT:

Hallo,


Danke fuer Ihre Anfrage. Weil unsere Produkte in China herstellt, haben es keine Sicherheitszertifikat von Deutschland. Also es beteht die Moeglichkeit, dass diesen Artikel nicht von Fachwerkstatt eingebaut werden. Wenn Sie das nicht wichtig finden, wuerden wir Ihnen gerne weitere Dienstleistung anbieten.

Bei weiteren Fragen helfen wir Ihnen immer gerne weiter. / Please do not hesitate to contact us with your questions.

Mit freundlichen Gruessen / Kind Regards

ZITAT ENDE
 
Danke für deine Zitate
anhand beider kann man erkennen, welcher vonbeiden nur am Verkauf interessiert ist.

Ansonsten kann man doch die Aussagen in der StVZO soweit zusammenfassen, dass die Teile in ihrer Grundfunktion (Sicherheit) nicht beeinflußt werden dürfen.
Ich möchte aber noch anmerken, dass ich die darin benannte Anlage/ Anhang noch nicht gelesen habe bzw. nur einen Auszug daraus vorliegen hatte, wo sich der Inhalt nicht auf den §35a bezog.
 
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