Mal als allgemeine Information:
Die Bundesrepublik Deutschland hat des entsprechende EU-Richtlinien im Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) Ausfertigungsdatum: 06.01.2004 umgesetzt. Dort ist in Abschnitt 2 §5 festgelegt, dass derjenige, der das Produkt in den Verkehr in Deutschland bringt (also egal ob Importeur, Vermittler, nicht nur der Original-Händler) verpflichte ist, dabei die notwendigen Informationen in verständlicher Sprache (also in Deutsch) mitzuliefern. Da die Sicherheitshinweise Bestandteil der Bedienungsanleitung sind erstreckt sich dieser Rechtsanspruch auf ebendiese BA.
Dass sich dieses Gesetz auch auf die Bedienungsanleitung bezieht ergibt sich auch aus Abschnitt 2 §4 (2) 3.
Die Bundesrepublik Deutschland hat des entsprechende EU-Richtlinien im Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) Ausfertigungsdatum: 06.01.2004 umgesetzt. Dort ist in Abschnitt 2 §5 festgelegt, dass derjenige, der das Produkt in den Verkehr in Deutschland bringt (also egal ob Importeur, Vermittler, nicht nur der Original-Händler) verpflichte ist, dabei die notwendigen Informationen in verständlicher Sprache (also in Deutsch) mitzuliefern. Da die Sicherheitshinweise Bestandteil der Bedienungsanleitung sind erstreckt sich dieser Rechtsanspruch auf ebendiese BA.
Dass sich dieses Gesetz auch auf die Bedienungsanleitung bezieht ergibt sich auch aus Abschnitt 2 §4 (2) 3.
Also bitte nicht vom EU-Händler vormachen lassen, dass mit der fremdsprachigen BA wäre in Ordnung, auch dann nicht, wenn er sich EU-Neuwagenvermittler oder so ähnlich nennt. Das Gesetz bezieht sich explizit auf das Inverkehrbringen, nicht auf den Verkauf. (Mit Verkehr ist geschäftlicher Verkehr gemeint, nicht Strassenverkehr)seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchs~ und Bedienungsanleitung und Angaben für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,