Gesetzliche Vorschriften...
§ 49a StVZO Lichttechnische Einrichtungen:
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
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Nr.5. Tagfahrleuchten.
Die Vorschriften zu den Scheinwerfern und Schlußleuchten lasse ich hier mal weg, da hier nicht zutreffend. Weiter geht es mit
§ 51 StVZO Begrenzugsleuchten:
(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1.000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein..... Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten.
Soweit zu den Begrenzungsleuchten, falls man gedenkt diese zu "ersetzen" und als TFL einsetzen will. Begrenzungsleuchten sind vorgeschrieben und dürfen nur zusammen mit der rückwärtigen Beleuchtung betrieben werden. Nutzt man diese dann als umgebaute TFL, dann eben auch nur zusammen mit der rückwärtigen Beleuchtung.
Rechtlich gelten diese umgebauten TFL nämlich weiterhin als die gesetzlich vorgeschriebenen Begrenzungsleuchten.
So, nun kommt aber noch die StVO, die etwas zur Benutzung der Fahrzeugbeleuchtung sagt.
§ 49 StVO Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.
(2) Mit Begrenzungsleuchten allein darf nicht gefahren werden.
Richtig gefolgert ergibt sich daraus dann nun:
Baut man Begrenzungsleuchten zu TFL um, dann bleiben sie rechtlich dennoch Begrenzugsleuchten und dürfen daher nur zusammen mit der rückwärtigen Beleuchtung betrieben werden.
Aber: Mit Begrenzungsleuchten allein darf nicht gefahren werden. Es müssen daher dann immer die Hauptscheinwerfer eingeschaltetet sein, oder aber im Ausnahmefall die Nebelscheinwerfer (falls diese aufgrund der Sichtverhältnisse eingeschaltet werden dürfen).
Und nun noch kurz zu der Frage, warum/wo/wann man die Begrenzungs-leuchten überhaupt noch braucht/einschalten muß/vorgeschrieben sind.
Wir bleiben auch hier in 49 StVO:
(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Park- leuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug
auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht.
Daher nennt man Begrenzungsleuchten auch noch Park- bzw. Standlicht.