Sieht ja rattenscharf aus, will haben!
So gehört das!
 
Gesetzliche Vorschriften...

§ 49a StVZO Lichttechnische Einrichtungen:
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
...
...
Nr.5. Tagfahrleuchten.

Die Vorschriften zu den Scheinwerfern und Schlußleuchten lasse ich hier mal weg, da hier nicht zutreffend. Weiter geht es mit

§ 51 StVZO Begrenzugsleuchten:
(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1.000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein..... Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten.

Soweit zu den Begrenzungsleuchten, falls man gedenkt diese zu "ersetzen" und als TFL einsetzen will. Begrenzungsleuchten sind vorgeschrieben und dürfen nur zusammen mit der rückwärtigen Beleuchtung betrieben werden. Nutzt man diese dann als umgebaute TFL, dann eben auch nur zusammen mit der rückwärtigen Beleuchtung.
Rechtlich gelten diese umgebauten TFL nämlich weiterhin als die gesetzlich vorgeschriebenen Begrenzungsleuchten.

So, nun kommt aber noch die StVO, die etwas zur Benutzung der Fahrzeugbeleuchtung sagt.

§ 49 StVO Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.
(2) Mit Begrenzungsleuchten allein darf nicht gefahren werden.

Richtig gefolgert ergibt sich daraus dann nun:

Baut man Begrenzungsleuchten zu TFL um, dann bleiben sie rechtlich dennoch Begrenzugsleuchten und dürfen daher nur zusammen mit der rückwärtigen Beleuchtung betrieben werden.
Aber: Mit Begrenzungsleuchten allein darf nicht gefahren werden. Es müssen daher dann immer die Hauptscheinwerfer eingeschaltetet sein, oder aber im Ausnahmefall die Nebelscheinwerfer (falls diese aufgrund der Sichtverhältnisse eingeschaltet werden dürfen).

Und nun noch kurz zu der Frage, warum/wo/wann man die Begrenzungs-leuchten überhaupt noch braucht/einschalten muß/vorgeschrieben sind.

Wir bleiben auch hier in 49 StVO:
(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Park- leuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug
auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht.

Daher nennt man Begrenzungsleuchten auch noch Park- bzw. Standlicht.
 
danke Purple,

aber ich bin auch mit bzw. ohne dieser Vorschrift (Standlicht ups Begrenzungslicht) die letzten Jahre ausgekommen. Die Praxis ist halt doch etwas anderes...für mich zumindest. Wie geschrieben, ich würds nicht vermissen :cheesy:
Was anderes ist, dass die erwähnten TFL rechtlich dann nur noch Begrenzungslichter sind. Also lass ich das lieber.
Gruß
 
@ purple

erstmal super Ausführung zum Thema, :sry: aber....

dein Hinweis auf § 49a StVZO hätte gelangt, da es eine genehmigungsflichtige technische Veränderung ist und wenn dagegen Verstoßen wird kann die Betriebserlaubnis erlöschen(inkl. Bußgeldverfahren).
Jedoch gehe ich davon aus, das hier einige überlesen haben, dass in dem dortigen Artikel geschrieben wurde ...über dem Standlicht..... und somit wurde das Standlicht nicht ersetzt, auch gehe ich davon aus das eine amtl. Genehmigung für den Einbau bzw. Betrieb mit geliefert wird.
 
Endlich mit TFL´s unterwegs...

Ich bin dann an dieser Woche auch endlich mit nachgerüsteten Tagfahrleuchten unterwegs...
 
@ xlmario

...vielen Dank für die Blumen :cheesy:. Nicht jeder "Leser" dürfte rechtlich so bewandert sein, daß ein einfacher Hinweis auf § 49a StVZO ausreicht, um die Problematik erkennen und nachvollziehen zu können.

Es stellt sich jetzt nur noch die Frage, wie das "über" zu definieren ist. Schaue Dir doch mal die Bilder des verlinkten Anbieters an. Ich kann keine Person im Fahrzeug erkennen, die möglicherweise das Bremspedal betätigt haben könnte. Auf der hinter den Fahrzeugen befindlichen Wand wird jedoch rotes Licht gespiegelt. Das heißt dann wohl doch, daß neben den "TFL" auch die rückwärtige Beleuchtung eingeschaltet sein dürfe/müßte.

Das möchte man bei eingeschalteten TFL in der Regel doch aber nicht haben, oder!? Warum dann nun doch die rückwärtige Beleuchtung brennt? Vielleicht weil es sich möglicherweise nur um umgebaute Begrenzungsleuchten handelt. Na ja, alles nur Spekulationen und für mich kommen die "Dinger" sowieso nicht in Frage.
 
Moin, habe da gerade einmal angerufen... sind dort etwas überrascht, dass sie bereits 25 Mailanfragen haben... :)

Der Zuständige ist der Chef... und der ist im Moment nicht im Hause... also etwas Geduld.
Ein anderer hat mir einen ca. Preis (wobei er nicht so ganz informiert schien) von 180,-€ genannt... das wäre ja ein Hammerpreis.

Wollen wir mal sehen...
 
Oben