@ sandara
Du hast nur Anspruch auf Regress, wenn Du dem Händler mangelhaftes oder bewusst zeitverzögertes Handeln nachweisen kannst. Solange der Händler rechtzeitig den Fehler erkannt und umgehend das Ersatzteil bestellt hat, hast Du keine Chance auf irgendwelche Entgeltung. Für den Händler liegt hier "höhere Gewalt" vor, sprich Nichtlieferung eines Ersatzteiles des Vorvorlieferanten. Lediglich Nissan D oder UK - jenachdem wer der eigentliche Besteller ist - könnte hier den direkten Hersteller/Vorlieferanten in Regress nehmen. Aber auch nur dann, wenn der Vorlieferant tatsächlich in Lieferverzug ist. D.h., der Besteller muss dem Vorlieferanten eine angemessene Nachlieferfrist zugestehen. Erst wenn diese überschritten ist, kann man den Vorlieferanten in rechtlich verbindlichen Lieferverzug setzen, mit allen sich daraus entstehenden Konsequenzen.
Es liegt an Dir, mit dem Händler über Kulanz zu sprechen, wie z.B. Dein eigener Vorschlag einer Kostenreduktion bei der nächsten Inspektion.
Was den Leihwagen betrifft, so ist es rechtens, daß Du einen Leihwagen bekommst, der eine Klasse unter Deinem eigenen Fahrzeug liegt. Somit wäre das ein Juke o.Ä.
Bei Deinem Leihwagen handelt es sich sogar um die gleiche Klasse, lediglich Unterschied in der Ausstattung. Hier hast Du keinerlei höherwertige Ansprüche zu stellen. Selbst wenn Du Automatik hast, so könnte man Dir als Leihwagen einen Schaltwagen überlassen. Es sei denn, Du hättest in Deinem Führerschein den speziellen Vermerk "nur Automatik".