QASHQAI J11: Fragen zum Thema Licht

Bei Opel z.B. gibt es 5 Varianten die man wählen kann.
Dann solltest Du Dir diese Varianten auch mal genauer anschauen. Da steht nichts von "Tagfahrlicht gedimmt" zum einen. Und da steht auch keine Variante dabei, die während der Fahrt die Rückleuchten ("Standlicht hinten") nicht eingeschaltet hat.

Nochmal klar und deutlich: Dauerhaft gedimmte, allein leuchtende TFL sind in Deutschland nicht zulässig, wie ich schon in #318 schrieb.

Die Varianten, die Opel beschreibt, sind in Deutschland zulässig. Und die hier im Forum schon besprochenen Varianten der Umprogrammierung (Skandinavienbeleuchtung u. ä.) sind ebenfalls zulässig.
 
Sag ich doch. Nissan hat an seinen Fahrzeugen eine von mehreren legalen Beleuchtungsmöglichkeiten installiert, das bedeutet nicht zwangsläufig, das alles andere illegal ist. Und es muss doch möglich sein, dass im Rahmen der Gesetzlichkeit zu ändern.
 
Die Varianten von Opel stammen glaub auch aus der Zeit vor TFL und LED.
ADAC sagt:
"Tagfahrleuchten dürfen nur an der Fahrzeugfront montiert sein. Sie leuchten automatisch, sobald die Zündung an ist und so lange die Hauptscheinwerfer (Stand-, Abblend-, Nebel- oder Fernlicht) ausgeschaltet sind.
Rückleuchten dürfen in Deutschland bei eingeschalteten Tagfahrleuchten nicht brennen
."
Quelle: ADAC

Und Wikipedia:
"Tagfahrleuchten dürfen nur allein leuchten oder mit dem Standlicht geschaltet sein. Eine Kombination mit dem Abblendlicht ist unzulässig. Das heißt, dass Tagfahrleuchten und Abblendlicht nie gemeinsam leuchten dürfen."
Und:
"Wenn das Abblendlicht eingeschaltet wird, dimmt sich das Tagfahrlicht auf Standlichtniveau ab und gilt rechtlich dann als Standlicht bzw. Begrenzungsleuchte. "

Ergo TFL gedimmt nur zusammen mit Standlicht und somit auch Rücklicht.
Somit ist der Wunsch von Hatschibulla nicht möglich.....
 

Off-Topic:
Aber als zusätzliche Quelle, da vorher der ADAC genannt wurde, und der sollte sich bei so einem Thema doch im Rahmen der Gesetze agieren
 
Naja, bei Wikipedia sind ja unten reichlich Quellen dazu genannt. Wer es genau wissen möchte und viel Zeit hat kann sich ja alles mal durchlesen....

Fakt is, das Auto is nu mal kein Weihnachtsbaum den man leuchten lassen kann wie man möchte :cheesy:
 
Man kann natürlich auch auf die StVZO hinweisen, die im § 49a (5) besagt, dass alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein dürfen, was wiederum nicht gilt für Parkleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, Abgabe von Leuchtzeichen nach § 16 (1) StVO ("Lichthupe"), Arbeitsscheinwerfer und Tagfahrleuchten nach den im Anhang zur StVZO genannten Bestimmungen. Dieser Anhang besagt, dass die ECE-Regelung Nr. 87 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tagfahrleuchten für Kraftfahrzeuge (veröffentlich im BGBl. 1995 II S. 36) anzuwenden ist. Die kann man unter diesem Link nachlesen. Im Wesentlichen im Hinblick auf die hier diskutierte Problematik steht drin, dass die Lichtstärke bei jeder Leuchte mindestens 400 cd betragen muss.

Damit ist eine gedimmte Nutzung der im Allgemeinen im Handel angebotenen Tagfahrleuchten als Tagfahrlicht nicht R-87-konform, damit nicht StVZO-konform und damit logischer weise auch nicht legal.
 
Mich würde es interessieren, ob man die Blinker im gedimmten Dauerglimmbetrieb wie bei amerikanischen Autos programmieren kann. Bei Volkswagen bzw. Seat ging das. Würde sicherlich nicht schlecht aussehen.
Ebenso lässt sich das Abbiegelicht programmieren.
Beim Qashqai auch?
 
Oben