Vollkommen falsches und veraltetes Zitat:exc:
Der aktuelle Wortlaut im § 14 (2) ist:
"Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern."
Und das bezieht sich nur auf die unbefugte Benutzung des Fahrzeugs durch Andere, also das Verschließen des Fahrzeugs, nicht aber auf die Sicherung des Fahrzeugs im Ruhezustand gegen Wegrollen, also für die Zeit, in der es nicht durch Jemanden geführt wird.
Es gibt explizit in der StVO keine Aussage, dass das Fahrzeug gegen Wegrollen gesichert werden muss. Wenn keine Unfallgefahr oder das Risiko einer Verkehrsstörung bestehen, muss der Fahrzeugführende dies auch nicht tun. Lediglich im Falle des Eintritts eines Unfalls oder einer Verkehrsstörung, die ursächlich auf der Nicht-Sicherung des Fahrzeugs gegen Wegrollen und damit auf dem Fehlverhalten des Fahrzeugführers im Sinne des § 14 (2) Satz 1 beruht, liegt eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 49 StVO vor und es greifen die Tatbestände 114112 (15 €) oder 114118 (25 €), je nachdem, ob es zu einer Verkehrsstörung oder zu einem Unfall kam.
Mit anderen Worten: Wenn kein Risiko einer Verkehrsstörung oder eines Unfalls besteht, muss das Fahrzeug nicht gegen Wegrollen gesichert werden. Sollte es doch Wegrollen, und es entsteht ein Schaden am Fahrzeug oder ausschließlich an baulichen oder natürlichen Einrichtungen neben der Straße, liegt das allein im persönlichen Risiko des Fahrzeughalters und ist ggf. durch dessen Haftpflichtversicherung abgedeckt. Es verstößt aber nicht gegen die StVO.
Der aktuelle Wortlaut im § 14 (2) ist:
"Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern."
Und das bezieht sich nur auf die unbefugte Benutzung des Fahrzeugs durch Andere, also das Verschließen des Fahrzeugs, nicht aber auf die Sicherung des Fahrzeugs im Ruhezustand gegen Wegrollen, also für die Zeit, in der es nicht durch Jemanden geführt wird.
Es gibt explizit in der StVO keine Aussage, dass das Fahrzeug gegen Wegrollen gesichert werden muss. Wenn keine Unfallgefahr oder das Risiko einer Verkehrsstörung bestehen, muss der Fahrzeugführende dies auch nicht tun. Lediglich im Falle des Eintritts eines Unfalls oder einer Verkehrsstörung, die ursächlich auf der Nicht-Sicherung des Fahrzeugs gegen Wegrollen und damit auf dem Fehlverhalten des Fahrzeugführers im Sinne des § 14 (2) Satz 1 beruht, liegt eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 49 StVO vor und es greifen die Tatbestände 114112 (15 €) oder 114118 (25 €), je nachdem, ob es zu einer Verkehrsstörung oder zu einem Unfall kam.
Mit anderen Worten: Wenn kein Risiko einer Verkehrsstörung oder eines Unfalls besteht, muss das Fahrzeug nicht gegen Wegrollen gesichert werden. Sollte es doch Wegrollen, und es entsteht ein Schaden am Fahrzeug oder ausschließlich an baulichen oder natürlichen Einrichtungen neben der Straße, liegt das allein im persönlichen Risiko des Fahrzeughalters und ist ggf. durch dessen Haftpflichtversicherung abgedeckt. Es verstößt aber nicht gegen die StVO.